Das Kontenregister: Welche Informationen sind für die Finanz abrufbar?

Jede Person, die in Österreich über ein Bankkonto verfügt, ist vom Kontenregister betroffen. Das Kontoregister stellt eine zentrale Datenbank dar, welche sämtliche Sparbücher/Einlagenkonten, Girokonten, Bausparkonten, Kreditkonten, Zahlungskonten, Wertpapierdepots und Schließfächer bei österreichischen Kreditinstituten auflistet und Informationen darüber gibt, wer über welche Konten/Schließfächer bei welcher Bank verfügt.

Bei den Kontodaten ist zwischen den „äußeren“ und „inneren“ Kontodaten zu unterscheiden:

Äußere Kontodaten
  • Personenkennzeichen/Stammzahl
  • Vertretungsbefugte Personen, Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer
  • Konto-/Depotnummer (IBAN)
  • Tag der Eröffnung bzw. Auflösung des Kontos/Depots
  • Bezeichnung des Kreditinstituts (BIC und Steuernummer)
Innere Kontodaten
  • Kontostand
  • Kontobewegungen

Seit Oktober 2016 kann jeder Steuerpflichtige über FinanzOnline seine „äußeren“ Kontodaten abrufen. Das Finanzamt kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen folgende Möglichkeiten zur Erlangung von Auskünften haben:

  • Einsicht in das Kontenregister: Auskunft über die im Kontenregister gespeicherten äußeren Kontodaten
  • Einschau in ein bestimmtes Konto: Einsichtnahme in äußere und innere Kontodaten

Wann können die Abgabenbehörden Einsicht oder Einschau in Kontodaten nehmen?

Einsicht in die äußeren Kontodaten können Abgabenbehörden dann nehmen, wenn es im Interesse der Abgabenbehörde zweckmäßig und angemessen ist. Außerdem muss ein konkreter und begründeter Verdacht der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben bestehen. Letztendlich ist die Einsicht nur möglich, wenn die Informationen nicht anders (z.B. vom Steuerpflichtigen selbst) erlangt werden können.

Einschau in ein bestimmtes Konto, d.h. Informationen über Kontostände und Kontenbewegungen, können Abgabenbehörden nur dann nehmen, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach § 165 BAO begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben vorliegen. Zudem muss die Abgabenbehörde erwarten können, dass durch die erhaltene Auskunft die Zweifel aufgeklärt werden können und der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag des Finanzamts zu prüfen und zu genehmigen.

Hard Facts: Wie oft nimmt die Abgabenbehörde Einsicht oder Einschau in Kontodaten?

Seit Oktober 2016 bis März 2017 wurde rund 1.900 Mal Einsicht genommen. Das bedeutet, dass die Abgabenbehörde etwa zehn Mal pro Tag Informationen über die äußeren Kontodaten einholt. Unserer Erfahrung nach nimmt die Finanzverwaltung vor jeder Betriebsprüfung Einsicht in das Kontenregister und versucht so, Schwarzkonten zu identifizieren.

In dem oben genannten Zeitraum gab es nach unseren Informationen außerdem fünf Anträge auf Einschau in die inneren Kontodaten, jedoch wurde erst einem Antrag stattgegeben.

Die Tendenz in die Einsichtnahme ist steigend. Lesen Sie hier mehr zum Thema Kontenregister.