Das „Comeback“ der Sonderbetreuungszeit

Mit Wirkung ab 1. September 2021 (somit rückwirkend) wurde die Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wieder eingeführt

Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 (Phase 5) bestehen

  • für Arbeitnehmer*innen,
  • die Kinder bis zum 14. Lebensjahr
  • oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen
  • oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind,

im Falle bestimmter Betreuungssituationen die Möglichkeit einer Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen.

Arbeitgeber*innen erhalten für die Sonderbetreuungszeit von der Bundesbuchhaltungsagentur 100 % des fortgezahlten Entgelts zurückerstattet.

Die 5 Anwendungsfälle

Konkret kommen (gemäß § 18b AVRAG ) für eine solche Sonderbetreuungszeit folgende fünf Anwendungsfälle in Betracht (Anspruchsvariante):

  1. Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, so die Lehranstalt bzw. Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist. Es muss sich um ein Kind handeln, für das eine Betreuungspflicht besteht (z.B. leibliches Kind oder Adoptivkind).
  2. Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, bei behördlicher Absonderung (Quarantäne). Auch hier muss es sich um ein Kind handeln, für das eine Betreuungspflicht besteht (z.B. leibliches Kind oder Adoptivkind).
  3. Betreuung einer behinderten Personen, gegenüber der eine Betreuungspflicht besteht (unabhängig vom Alter), wenn die Lehranstalt bzw. Behinderteneinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder die Betreuung aufgrund freiwilliger Maßnahmen zu Hause erfolgt.
  4. Betreuung von behinderten Angehörigen (unabhängig vom Alter), die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
  5. Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (unabhängig vom Alter), deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist.

Welche Ansprüche gibt es  ausserdem?

Besteht kein Anspruch nach den oben angeführten Kriterien, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine freiwillige Sonderbetreuungszeit vereinbart werden (lesen Sie auch unseren Artikel  dazu hier).

Wie kann die Sonderbetreuungszeit zeitlich gestaffelt in Anspruch genommen werden?

Die Sonderbetreuungszeit kann je nach individueller Geltendmachung bzw. Vereinbarung bis zu drei Wochen am Stück, wochenweise, tageweise oder halbtageweise konsumiert werden. Eine stundenweise Konsumation ist laut (strittiger) Ansicht der Buchhaltungsagentur nicht möglich.

So erfolgt die Erstattung

Der Bund erstattet auf Antrag 100 % des aliquoten Bruttomonatsentgelts plus einen Sonderzahlungsaufschlag (um 1/6 erhöhter Betrag).

Der Antrag ist bei der Buchhaltungsagentur des Bundes wie folgt geltend zu machen:

  • binnen sechs Wochen nach dem vollständigen Ausschöpfen der Sonderbetreuungszeit (drei Wochen voll konsumiert),
  • ansonsten (bei Nicht-Ausschöpfung der 3 Wochen) spätestens bis 11.02.2022 (dies entspricht sechs Wochen ab dem 31.12.2021)

Der Antrag ist Online über das Unternehmensservice-Portal (USP) einzubringen. Dafür ist entweder eine Handysignatur oder die USP-Kennung nötig.

Nach Ansicht der Buchhaltungsagentur kann in der Phase 5 ein Antrag auf Erstattung nur einmal pro Arbeitnehmer gestellt werden; diese Ansicht, die von der Buchhaltungsagentur offenbar aus EDV-technischen Gründen vertreten wird, ist unseres Erachtens gesetzlich nicht gedeckt.

Hier der Link zum Antrag.

Unser Tipp – Schriftliche Vereinbarung!

Für die innerbetriebliche Dokumentation der Sonderbetreuungszeit empfiehlt sich sowohl beim Anspruchs- als auch beim Vereinbarungsmodell der Abschluss einer schriftlichen Sonderbetreuungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was wir für Sie tun können

Sehr gerne steht Ihnen das KPS- Personalmanagement-Team für Ihre Fragen zur Verfügung.

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