COVID-19-Kurzarbeit – Chancen und Risiken

Warum wurde Corona-Kurzarbeit adaptiert?

Da sich große österreichische Wirtschaftsbetriebe quergelegt haben, wurde die neue COVID-19-Kurzarbeitsregelung nochmals überarbeitet.

Eine Vielzahl der Betriebe erzielt aufgrund der Corona Epidemie aktuell keine oder nur sehr geringe Einnahmen und muss, um nicht Insolvenz anmelden zu müssen, ihre Fixkosten abbauen.

Ein beträchtlicher Teil der Fixkosten aller Betriebe sind die Personalkosten. Zur Kostensenkung sind beispielsweise denkbar:

  • Verbrauch von Urlaub oder Zeitausgleich,
  • Stundenreduktionen,
  • einvernehmliche Lösungen mit Wiedereinstellungszusagen oder
  • Dienstgeberkündigungen

Der Unternehmer bleibt bei Auflösung der Dienstverhältnisse zwar mit anderen Fixkosten weiterhin belastet, ist aber teilweise entlastet. Der Dienstnehmer erhält Unterstützung durch das AMS.

Die politische Zielsetzung ist, die Arbeitgeber dazu zu bewegen, den Dienstnehmern einen höheren laufenden Bezug zu ermöglichen und eine Beschäftigungsgarantie trotz ungewisser Dauer der Krise zu gewähren. Dem Dienstgeber kostet dieses Zugeständnis mehr als andere Optionen.

Sie bietet allerdings auch Chancen wie Flexibilität am Ende der Krise, motivierte Mitarbeiter und positives Mitarbeitermarketing.

Kosten und Risiken für die Unternehmer durch das Kurzarbeitszeitmodell

Die Kosten des Arbeitgebers betragen bei einer Reduktion um 90% rd 10% der Vorkrisenkosten. Unter Berücksichtigung der Urlaube beträgt die Belastung rd 18%. Geht man davon aus, dass der Dienstnehmer die Arbeitszeit erbringt (erbringen kann, da es keine Betriebsschließung und genug Arbeit gibt), verbleiben beim Dienstgeber effektiv ca. 8% an zusätzlichen Kosten.

Werden Überstunden geleistet, wird die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS gekürzt.

Verdient ein Dienstnehmer über der Höchstbeitragsgrundlage, ist der darüberhinausgehende Teil ebenfalls weiterhin zu 100% durch das Unternehmen zu tragen, da dieser nicht gefördert wird.

Der Dienstgeber streckt beim Kurzarbeitszeitmodell die gesamten Kosten vor und erhält diese in Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe teilweise am Ende des Folgemonats durch das AMS erstattet.

Den Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiter ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da die Ausfallszeiten dem AMS nachzuweisen sind. Kann dem nicht nachgekommen werden oder sind die Aufzeichnungen unzureichend, kann es zu einem Verlust der Förderung kommen. Es kann auch ein Strafverfahren wegen Förderungsbetrug drohen.

Erkrankt ein Dienstnehmer während der Kurzarbeit, entfällt für diesen zu 100% die AMS-Kurzarbeitshilfe. Der Dienstgeber ist weiterhin verpflichtet, diesen weiter im Betrieb zu halten. Es fallen daher beim Dienstgeber dieselben Kosten wie vor der Kurzarbeit an. Gleiches gilt, wenn ein Dienstnehmer auf Urlaub geht oder Zeitausgleich konsumiert. Dies macht demnach für beide Seiten keinen Sinn, außer Sie erwarten nach Auslauf der Kurzarbeitsbewilligung einen sofortigen hohen Personalbedarf.

Während der bewilligten Kurzarbeitszeitperiode verpflichtet sich der Arbeitgeber keinerlei Personal abzubauen. Dies gilt auch, wenn dem Dienstgeber aufgrund der Länge der Krise die liquiden Mittel ausgehen zu drohen. Diesbezüglich ist darauf zu achten, den Antrag auf Kurzarbeitszeit nicht rückwirkend zum 1.3.2020 zu stellen. Denn hat man sich im Zeitraum zwischen 1.3.2020 und Antragsstellung bereits von einem Dienstnehmer getrennt und wird dies zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so wird die gesamte Unterstützung durch das AMS rückgefordert.

Nach dem Auslaufen der bewilligten Kurzarbeit (nicht zwangsläufig zeitgleich mit dem Ende der behördlichen Betriebsschließungen) muss der Dienstgeber den Dienstnehmer einen weiteren Monat das Entgelt fortzahlen; erst nach diesem Monat kann eine etwaige Kündigung ausgesprochen werden (Behaltefrist). Zum Zeitpunkt des Antrags erhöht der Dienstgeber somit freiwillig seine Kündigungsfristen um einen Monat. In Anbetracht der Ungewissheit der Länge der Notmaßnahmen sollte diese Entscheidung daher sorgfältig getroffen werden, insbesondere wenn der Betrieb gänzlich geschlossen wurde.

Bei der Auswahl der in Kurzarbeit befindlichen Personen darf es zu keiner Diskriminierung kommen. Stellt das AMS anschließend eine Diskriminierung fest, kann es die gesamte Förderung zurückfordern.

Wie wird die Kurzarbeit beantragt?

Sie benötigen:

  • eine unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung (eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen) und
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Für die Beantragung der Kurzarbeit sind drei Dokumente notwendig:

Vereinbarung mit Sozialpartner

1. Formular \“Einzelvereinbarung\“

2. Formular \“Betriebsvereinbarung\“ (mit Betriebsrat)

AMS

3. Antrag an das AMS inklusive einer kurzen Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

  • Es ist für jedes Bundesland ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle einzubringen.
  • Der AMS Antrag kann grundsätzlich per Email an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle gesendet werden.
  • Der Antrag kann bereits übermittelt werden, bevor die Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen wurde.

Die Sozialpartner Vereinbarung ist von der Wirtschaftskammer (oder der anderen zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung) und dem zuständigen Sozialpartner (in der Regel die Gewerkschaft) zu unterzeichnen.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat ist die Vereinbarung von diesem ebenfalls zu unterzeichnen.

Gibt es keinen Betriebsrat ist die letzte Seite der Vereinbarung von allen Mitarbeitern, die in Kurzarbeit gehen, zu unterzeichnen. Nach dem aktuellen Informationsstand kann die Unterzeichnung durch die Mitarbeiter auch nach Beendigung der Kurzarbeit nachgeholt werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeiter zuvor auf andere Weise (z.B. Mail oder SMS) sichergestellt werden kann.

In der Begründung muss dargestellt werden, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage mit einer verminderten Gewinnerwartung zu rechnen ist. Die Begründung ist entweder direkt im Antragsformular des AMS auszufüllen (Seite 4) oder zusammen mit dem Antrag an das AMS zu übermitteln.

Der Antrag an das AMS kann rückwirkend eingebracht werden und die Kurzarbeit kann frühestens mit 1.3. 2020 begonnen werden. Zumeist wird auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eine Genehmigung frühestens ab 16.3.2020 erfolgen.

Administrative Tätigkeiten während der Kurzarbeit

Im Antrag zur Kurzarbeit sind die voraussichtlichen Ausfallstunden anzuführen.

Berechnungsbeispiel

  • Normalarbeitszeit 40 Stunden
  • Reduktion der Arbeitszeit auf 20%: Arbeitszeit 40h x 20% = 8 Stunden pro Woche
  • Die Ausfallszeit beträgt daher 32 Stunden.
  • Bei einem Antrag zur Kurzarbeit für 13 Wochen werden daher 416 Ausfallsstunden beantragt (32 Stunden x 13 Wochen).

Nach jeder Abrechnungsperiode ist dem AMS zu melden, wie viele Ausfallstunden jeder Mitarbeiter in Kurzarbeit tatsächlich hatte. Wird mehr gearbeitet, fallen weniger Ausfallstunden (Mehrstunden) an, weshalb auch die Erstattung des AMS geringer ausfällt. In Urlaubszeiten, bei Zeitausgleich, Krankenständen und anderen Fällen in denen eine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht besteht, fallen keine Ausfallsstunden an und es gibt daher keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Die Anzahl der Ausfallstunden ist über der AMS Portal im Folgemonat an das AMS zu übermitteln.

Weitere Details zur Kurzarbeit

Ausmaß und Dauer der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit kann für bis zu 3 Monate beantragt werden (r.d 13 Wochen) und um weitere 3 Monate verlängert werden. Die Arbeitszeit wird herabgesetzt und kann vorübergehend auch auf 0% reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss sie jedoch mindestens 10% betragen. Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf maximal 90% der vorherigen Arbeitszeit angehoben werden.

Kann das Ausmaß der Kurzarbeit geändert werden?

Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter (oder Betriebsrat) verändert werden. Die Sozialpartner sind von der Veränderung spätestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren.

Muss Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?

Der Abbau von (Alt-)Urlaubs- und Zeitausgleichguthaben ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Möglichkeit der Konsumation von Urlaub oder Zeitguthaben muss den Dienstnehmern aber vom Dienstgeber nachweislich und daher am Besten schriftlich angeboten werden.

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, juristischer Personen öffentlichen Rechts und politischer Parteien sind alle Arbeitgeber förderbar. Umfasst sind alle Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer, wenn sie nach ASVG versichert sind) und Lehrlinge. Auch Vereine könne nun einen Antrag stellen. Nicht förderbar sind geringfügige Dienstverhältnisse.

Müssen alle Mitarbeiter eines Betriebs auf Kurzarbeit wechseln und kann der Arbeitszeitausfall unterschiedlich sein?

Nein, es nicht erforderlich, dass alle Mitarbeiter auf Kurzarbeit wechseln; es sind unterschiedliche Arbeitszeitreduktionen möglich, wobei keine Dienstnehmer diskriminiert werden dürfen.

Wie komme ich zu den Unterschriften der Mitarbeiter auf den Vereinbarungen?

Eine Zustimmung der Dienstnehmer kann per Email oder SMS erfolgen. Die Unterschrift ist aber am Formular der Einzelvereinbarung nachzuholen.

Kann ich den Antrag nachträglich ändern?

Ja, eine nachträgliche Erhöhung z.B. des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion ist möglich, muss jedoch zuvor beantragt und genehmigt werden.

Weitere aktuelle Informationen rund um die Corona-Krise finden Sie unter https://kps-partner.at/corona/.

Für Fragen steht Ihnen Ihr Personalmanagement-Team zur Verfügung.

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