Zwangsstrafen bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses

Festsetzung auch bei Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftsführern?

Der Jahresabschluss ist von (verdeckten) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co KG) innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2015 muss der Jahresabschluss daher bis spätestens 30.09.2016 offengelegt werden.

Wird die rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses verabsäumt, werden Zwangsstrafen festgesetzt.

Kann von einer Strafe abgesehen werden?

Die Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft können sich darauf berufen, dass die (rechtzeitige) Offenlegung des Jahresabschlusses durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich war.

Die Rechtsprechung „Unmöglichkeit“ wird allerdings sehr streng gehandhabt.

Auch folgende Gründe führen nicht zu fehlendem Verschulden und verhindern somit keine Zwangsstrafe bei verspäteter Einreichung:

  • eine Betriebsprüfung.
  • Ausbleiben des Alleingesellschafters bei der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses.
  • Erkrankung oder Alter des Geschäftsführers.
  • Fehlen von Steuerformularen.
  • Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren.
  • Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen.

Bisher gibt es nur einen bekannten Fall, wo der OGH eine „Unmöglichkeit“ der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses entschieden hat.

Einer von zwei nur gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern war verstorben, der hinterbliebene Geschäftsführer konnte allein keine Anmeldungen zum Firmenbuch vornehmen.

Entscheidung durch den OGH bei Streitigkeiten zwischen Geschäftsführern als Grund für verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses

In einem konkreten Fall kam es zu Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern und einer der Beiden verweigerte die Unterzeichnung des Jahresabschlusses.

Auch hier hat der OGH entschieden, dass eine Zwangsstrafe festgesetzt wird.

Der Jahresabschluss muss daher auch in diesem Fall rechtzeitig eingereicht werden, auch wenn nicht alle Geschäftsführer unterzeichnet haben. Es kann aber das Bemerken, dass Unstimmigkeiten bestehen und ein (oder mehrere Geschäftsführer) die Unterfertigung verweigert bei der Einreichung angeführt werden.