Steuerfreie Mitarbeiterrabatte ab 01.01.2016

Wie bereits angekündigt, tritt ab dem 01.01.2016 eine Neuregelung zu steuerfreien Mitarbeiterrabatten in Kraft, welche im Einzelfall zu massiven Steuervorteilen führt.

Die Mitarbeiterrabatte (geldwerte Vorteile von kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen) sind dann beim jeweiligen Arbeitnehmer steuerfrei, wenn

  • sie allen Mitarbeitern gewährt werden,
  • der Mitarbeiterrabatt im Einzelnen 20 % nicht übersteigt,
  • oder bei Übersteigen von 20 %, ein Freibetrag von EUR 1.000,00 pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, dann unterliegt der Mitarbeiterrabatt keinerlei Abgaben (SV, LSt, DB, DZ, KommSt) und es ist somit kein Sachbezug anzusetzen.

Anhand des folgenden Beispiels sollen die Grenzen verdeutlicht werden:

Sachverhalt

Eine Fertigteilhausfirma gewährt ihren Mitarbeitern beim Kauf eines Fertigteilhauses einen 20%igen Mitarbeiterrabatt. Der Kaufpreis eines bestimmten Typs eines Fertigteilhauses beträgt EUR 220.000 Brutto für Geschäftskunden. Ein Dienstnehmer kauft im Jahr 2016 ein solches Fertigteilhaus um EUR 176.000 [220.000*20%=44.000].

Fragestellung

  1. Wie ist der Mitarbeiterrabatt einkommensteuerlich zu behandeln?
  2. Wie ist der an den Dienstnehmer für das Fertigteilhaus gewährte Mitarbeiterrabatt EUR 44.000 umsatzsteuerlich zu behandeln?

Lösung

  1. Da der geldwerte Vorteil aus dem vergünstigten Bezug des Fertigteilhauses, in diesem Fall 20 %, nicht übersteigt, ist der Mitarbeiterrabatt von der Einkommensteuer befreit und es ist kein Sachbezug anzurechnen.Im gegenständlichen Fall ist der Mitarbeiterrabatt von der Einkommensteuer befreit.
  2. Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen auch in der Umsatzsteuer die Werte herangezogen, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt sind.Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bemisst sich daher nach dem tatsächlichen vom Dienstnehmer bezahlten Kaufpreis und beträgt EUR 146.666,67.

Variante

Sollte jedoch die Freigrenze von 20 % überschritten werden, so liegt ein geldwerter Vorteil vor, von dem ein Freibetrag von maximal EUR 1.000,00 im Jahr geltend gemacht werden kann.

Der Freibetrag wurde noch nicht durch in diesem Jahr bereits gewährte Rabatte ausgeschöpft und der Mitarbeiterrabatt beträgt 25 % statt wie im vorherigen Fall 20 %.

Lösung Variante

EUR 220.000 * 25 % = 55.000,00 – so bleiben EUR 1.000,00 steuerfrei und der Rest EUR 54.000,00 sind als laufender Bezug zu versteuern.