Wiedereingliederungsteilzeit-gesetz – Erleichterung Wiedereingliederung für erkrankte Mitarbeiter

Seit 01.07.2017 ist es möglich, dass Mitarbeiter, die auf Grund physischer oder psychischer Erkrankungen länger im Krankenstand waren, mittels einer Wiedereingliederungsteilzeit leichter in das Unternehmen zurückkehren können.

Die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine von beiden Seiten freiwillige Vereinbarung (KEIN RECHTSANSPRUCH) und kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand beantragt werden. Für die Dauer zwischen einem und sechs Monaten kann die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent reduziert werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann auf maximal drei weitere Monate verlängert werden. Der Mitarbeiter erhält für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung das aliquote zustehende Entgelt vom Dienstgeber und ein Wiedereingliederungsgeld (anteiliges Krankengeld) von der zuständigen Krankenkasse.

Die Beurteilung, ob eine Wiedereingliederungsteilzeit beantragt werden kann, wird unter Einbindung des Arbeitsmediziners und / oder der Organisation fit2work beurteilt. Gemeinsam mit dieser Organisation wird ein Wiedereingliederungsplan geschaffen. In Betrieben mit Betriebsrat wird dieser in die Erstellung des Wiedereingliederungsplanes miteinbezogen.

Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber. In der schriftlichen Vereinbarung müssen der Beginn und die Dauer sowie das Ausmaß und die Lage der Stunden der Teilzeitbeschäftigung geregelt werden. Die Vereinbarung der Herabsetzung bleibt bis zur Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes schwebend unwirksam. Die Arbeitsunfähigkeit bleibt daher bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Eine vereinbarte oder zustehende Überstundenpauschale (sowie All-in-Vereinbarungen) müssen in der Berechnung des Entgeltes eingerechnet werden (analog zum Entgelt im Krankheitsfall). Die ursprüngliche Vereinbarung kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer und Dienstgeber zweimalig verändert werden.

Mitarbeiter in Wiedereingliederungsteilzeit können keine Mehrarbeitsstunden leisten. Mehrarbeitsstunden hätten zur Folge, dass das Wiedereingliederungsgeld wegfällt sowie die Wiedereingliederungsteilzeit endet.

Im Falle eines Austrittes ist der Bezug vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit maßgeblich. Ebenso gilt dieser Bezug für die Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse.

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegen?

  • Das Dienstverhältnis muss vor dem Antritt mindestens drei Monate gedauert haben (Karenzen und Zeiten des Krankenstandes sind anzurechnen). Für Saisonbetriebe reichen zwei Monate, wenn in Summe drei Monate an Beschäftigungszeit innerhalb der letzten vier Jahre erreicht wurden.
  • Mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand
  • Reduzierung der Arbeitszeit um maximal 50 %, mindestens jedoch um 25 %
  • Das monatliche Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze und die Normalarbeitszeit beträgt mindestens 12 Stunden.
  • Es wurde ein Wiedereingliederungsplan erstellt, sowie eine Beratung durch einen Arbeitsmediziner und/oder fit2work in Anspruch genommen.

Für Detailfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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