Liegen die Umsätze eines Unternehmers unter der Grenze von Euro 30.000,- netto, wird dieser Unternehmer als umsatzsteuerlicher „Kleinunternehmer“ behandelt. Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann aber auf der anderen Seite auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Für diese Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dazu bedarf es einer Mitteilung an das Finanzamt. Diese sogenannte „Optionserklärung zur Regelbesteuerung“ bindet den Unternehmer für fünf Jahre und ist bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann die Erklärung widerrufen werden. Dies muss zwingend bis 31.01. des Folgejahres dem Finanzamt mitgeteilt werden. Der Unternehmer wird nach dem Widerruf wieder als Kleinunternehmer behandelt, sofern seine Umsätze im laufenden Jahr Euro 30.000,- nicht übersteigen.
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