Welche Kosten können bei Ferienwohnungen in Abzug gebracht werden?

… die teilweise vermietet und teilweise privat genutzt werden?

Generell sind alle Kosten, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehen abzugsfähig und alle Ausgaben, die durch die private Nutzung entstehen, nicht abzugsfähig. Was passiert allerdings mit Kosten, die zum Teil aus der Vermietung und zum Teil aus der privaten Nutzung entstehen wie zB Leerstandskosten?

Die bisherige Rechtsmeinung des VwGH war, dass Leerstandskosten vollständig Werbungskosten sind, auch wenn es sich teils um eine Eigennutzung der Ferienwohnung handelt.

Nach der neuen Rechtsprechung des VwGH (25.11.2015, 2015/13/0012) sind die Leerstandskosten nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung ohne Leerstandstage aufzuteilen. Die Leerstandstage sind daher neutrale Zeiten.

Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, ob die Vermietung der Ferienwohnung überhaupt steuerlich beachtlich ist.

Lesen Sie dazu unseren Artikel zur Liebhaberei.