Was bringt die Steuerreform für die Gastronomie und Hotellerie? Ausblick Steuerreform und Regierungsprogramm

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und geben Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den nächsten Jahren:

Mit dem Ministerratsbeschluss vom 30.1.2020 liegt nun auch ein Zeitplan für die Umsetzung der ersten Maßnahmen laut Regierungsprogramm vor.

Geplant ist die Ausarbeitung der Steuerreform bis zum Sommer 2020. Die ersten Maßnahmen sollen bereits mit 1.1.2021 umgesetzt werden. Der zweite Schritt der Umsetzung erfolgt im Jahr 2022. Neben den zeitlich bereits geplanten Maßnahmen sind auch noch weitere Maßnahmen in Diskussion, die im Laufe der Legislaturperiode 2020-2024 umgesetzt werden sollen.

Senkung der Einkommensteuertarife – Ersparnis für EPU, Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften und Dienstnehmer

Im Jahr 2021 soll der Eingangssteuersatz von bisher 25% auf 20% reduziert werden. Ziel ist dabei die Senkung der Steuern für niedrige und mittlere Einkommen.

Im Jahr 2022 sollen im zweiten Schritt auch die Steuersätze der zweiten und dritten Tarifstufe von 35% auf 30% und von 42% auf 40% reduziert werden.

 

 

 

 

Der befristet eingeführte Spitzentarif von 55% für Einkommen über EUR 1,000.000 wird weiter verlängert.

Erhöhung des Grundfreibetrags (investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag)

Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000, können natürliche Personen (nicht: GmbH, AG) derzeit einen pauschalen Freibetrag („Grundfreibetrag“) in Höhe von max. 13 % des Gewinns (max. EUR 3.900) aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit steuerlich geltend machen. Für diesen Grundfreibetrag sind keine Investitionen erforderlich. Dieser Grundfreibetrag steht auch Unternehmern zu, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung (z.B. Gaststättenpauschalierung) ermitteln.

Für Gewinne über EUR 30.000 muss der Unternehmer derzeit zusätzlich bestimmte Investitionen tätigen, um den Gewinnfreibetrag zu lukrieren.

Ab 2022 soll die Gewinn-Grenze für den investitionsunabhängigen Grundfreibetrag von EUR 30.000 auf EUR 100.000 erhöht werden. Somit werden auch Unternehmer automatisch entlastet, die keine begünstigten Investitionen getätigt haben.

Einführung eines Gewinnrücktrags für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll ab dem Jahr 2022 die Möglichkeit eines „Gewinnrücktrags“ (wie derzeit bereits bei Künstlern möglich) eingeführt werden. So kann der Gewinn, der zum Beispiel im Jahr 2022 erzielt wird, zu je einem Drittel auf die Jahre 2022, 2021 und 2020 verteilt werden. Sinn macht der geplante Gewinnrücktrag insbesondere dann, wenn in den Vorjahren deutlich niedrigere Einkünfte oder sogar Verluste erzielt wurden.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die bereits mit 2020 auf EUR 800 erhöhte Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll im Jahr 2022 weiter auf EUR 1.000 erhöht werden. Somit können einzelne Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten für das einzelne Anlagegut bis zu dieser Wertgrenze sofort mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden ohne, dass eine Verteilung auf die Nutzungsdauer notwendig ist.

Gerade für die Gastronomie und Hotellerie ist die Erhöhung der GWG-Grenzen eine sehr erfreuliche Maßnahme!

Geplante Steuer-Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

Geplant ist die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25 % auf 21 %. Eine Reduktion der Kapitalertragsteuer von derzeit 27,5% für Gewinnausschüttungen ist aktuell nicht in Planung.

Nach Anpassung der Körperschaftsteuer auf 21% ergibt sich bei voller Gewinnausschüttung somit eine Gesamtsteuerbelastung von 42,725% (derzeit: 45,625%). Wann diese geplante Reduktion umgesetzt werden soll, ist derzeit noch nicht festgelegt.

Zusätzlich soll die Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer geprüft werden. Diese Mindestkörperschaftsteuer ist unabhängig vom erzielten Gewinn und fällt bei Kapitalgesellschaften auch in Verlustjahren an. Die geleistete Mindestkörperschaftsteuer kann erst in zukünftigen Gewinnjahren verrechnet werden.

Registrierungspflicht für touristische Vermieter

Neben der bereits mit 1.1.2020 eingeführten Aufzeichnungs- und Meldepflicht von Plattformen soll auch eine Registrierungspflicht für alle touristischen Vermieter eingeführt werden. Diese Registrierungspflicht trifft auch Vermieter, die ihre privaten Räumlichkeiten als Mietobjekt für Touristen anbieten. Auf Online-Plattformen dürfen in Folge nur mehr registrierte Unterkünfte angeboten werden.

Erleichterung für Betriebsübergaben in der Familie

Betriebsübergaben innerhalb der Familie sollen gerade in der Hotellerie durch gesetzliche und steuerliche Rahmenbedingungen erleichtert werden. Vorgesehen ist dabei auch die Einführung einer sogenannten „grace period“. Während diesem zweijährigen Zeitraum werden nur die nötigsten betrieblichen Kontrollen durchgeführt. Nach Ablauf der zwei Jahre findet der Übertritt in das Regelregime statt.

Weitere geplante Maßnahmen im Regierungsprogamm für die Tourismus Branche

Folgende Maßnahmen sind im Regierungsprogramm enthalten – wie und wann die konkrete Umsetzung erfolgt ist derzeit noch nicht definiert.

Wir halten Sie hier jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden:

  • Geprüft werden sollen Potenziale zur Senkung der Lohnnebenkosten ohne Leistungsreduktion
  • Zur Motivation von Mitarbeitern im Betrieb soll im Jahr 2022 eine steuerliche Begünstigung für Erfolgsbeteiligungen eingeführt werden.
  • Abschreibungszeiträume sollen an tatsächliche Nutzungsdauern angepasst werden. Hier soll ein Vorschlag zur Neuregelung der Abschreibungsdauer erarbeitet werden.
  • Konzept mit konkreten Maßnahmen gegen das „Gasthaussterben“, vor allem in ländlichen Regionen
  • Bekämpfung des Fachkräftemangels durch Steigerung der Attraktivität der Tourismusbranche als Arbeitgeber (z.B. Förderung Kinderbetreuung), Verbesserung der Ausbildung sowie Entwicklung neuer Berufsbilder (z.B. Revenue Manager).

Sie haben Fragen wie sich diese Maßnahmen auf Ihren Betrieb auswirken werden? Ihr Berater aus dem KPS Gastro Team ist für Ihre Fragen sehr gerne erreichbar!

 

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