Änderung im Umsatzsteuergesetz bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nach neuer Gesetzesänderung nicht als steuerbarer Umsatz.

Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2019

Der VwGH hat in einem Urteil vom Jänner 2019 festgestellt, dass der im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirkte Entnahmevorgang nicht zu den nach §22 UStG pauschaliert zu besteuernden Umsätzen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zählt. Das gilt auch sinngemäß für Betriebsveräußerungen.

Die Auswirkungen dieser Feststellung für Übernehmer bzw. Übergeber:

Der Übergeber/Verkäufer hat die, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 12 Abs. 15 UStG anfallende Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Übernehmer/Käufer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur als Vorsteuer geltend machen, wenn er selbst in die Regelbesteuerung optiert.

Dieser Optionsantrag bindet den Übernehmer/Käufer für fünf Jahre. In diesen fünf Jahren kann die Vorsteuer aller Ausgaben geltend gemacht werden. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss jedoch ans Finanzamt abgeführt werden.

Ist ein solcher Optionsantrag über den Zeitraum der fünfjährigen Bindung unsinnig, wird die Umsatzsteuer im Rahmen einer Betriebsübertragung zum echten Kostenfaktor.

Gesetzesänderung bringt klare Regelung

Im § 22 Abs. 3 UStG ist nun eindeutig angeführt, dass eine Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes nicht als steuerbarer Umsatz gilt.

Fazit: Es ist keine, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 12 Abs. 15 UStG, anfallende Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Auszug aus dem Gesetzestext:
\“(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.\“

Wurde somit bisher nicht zur Regelbesteuerung optiert, ist der Übertragungsvorgang nicht steuerbar. Eine Inrechnungstellung von Umsatzsteuer kann somit unterbleiben.

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen rund um eine Betriebsübernahme oder Veräußerung behilflich!

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