Warum Kundengeschenke nicht immer als Betriebsausgabe absetzbar sind

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet streng nach Aufwendungen für Werbemaßnahmen und Aufwendungen für reine Repräsentationszwecke, die nicht immer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Werden nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht, kann dies finanzstrafrechtliche Folgen haben.

Unterschied zwischen Werbeaufwendungen und Repräsentationsaufwendungen

Werbeaufwand Repräsentationsaufwand
Darunter fallen Ausgaben, um Produkte bzw. Leistungen dem Kunden vorzustellen und folglich zu verkaufen.

Beispiele:

  • Inserate, Produktfolder, Prospekte
  • Internetauftritte (Homepage, Werbeeinschaltungen, Google AdWords)
  • Messeveranstaltungen
  • Verkaufsveranstaltungen
  • Gegenstände mit Firmenaufschrift, wie zB Kalender, Kugelschreiber
Diesen Aufwendungen erfüllen keinen eindeutigen Werbezweck, sondern dienen eher dem gesellschaftlichen Ansehen des Unternehmers sowie um geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen.

Beispiele:

  • Werbegeschenke
  • Blumengeschenke
  • Bewirtungen
  • Einladungen zu Veranstaltungen

 

Ist der Aufwand als Betriebsausgabe absetzbar?
100% abzugsfähig Aufwendungen sind nicht bzw. nur eingeschränkt abzugsfähig.


Beispiele für Repräsentationsaufwendungen und deren Absetzbarkeit

Bewirtung von Geschäftspartnern
100% ertragssteuerlich absetzbar

100% Vorsteuerabzugsfähig

Verpflegung innerhalb einer Betriebseröffnung, Hausmesse, Betriebsbesichtigung, Verkaufsveranstaltung

(Werbecharakter überwiegt)

50% ertragssteuerlich absetzbar

100% Vorsteuerabzugsfähig

Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens wegen eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Informationsveranstaltungen
Keine Betriebsausgabe

Kein Vorsteuerabzug

Bewirtung im privaten Umfeld des Unternehmers
Sachgeschenke
100% ertragssteuerlich absetzbar

100% Vorsteuerabzugsfähig

Sachwert des Geschenks pro Geschäftspartner pro Jahr max. EUR 40,00 netto
Keine Betriebsausgabe

Umsatzsteuerpflicht als Entnahme

Sachwert des Geschenks pro Geschäftspartner pro Jahr über EUR 40,00 netto

(Link zu Einkommensteuerrichtlinien über Nicht-abzugsfähige Geschenke)

Einladungen zu Kultur- oder Sportveranstaltungen und anderen Vergnügungsetablissements Keine Betriebsausgabe

Kein Vorsteuerabzug

(Ausnahme: Unternehmer ist maßgeblicher Sponsor oder Veranstalter)

Entscheidung: Das BFG befindet Einladungen zu Kulturveranstaltungen als Repräsentationsaufwendungen und diese sind nicht abzugsfähig.
Aktuelle Entscheidung des BFG betreffend VIP-Karten für die SKI-WM in Schladming, die an Kunden verschenkt wurden.

Hier finden Sie den Link zum Beschluss.

Folgen für in Abzug gebrachte Repräsentationsaufwendungen

Bei Betriebsprüfungen werden Ausgaben für Werbung und Repräsentationen aus Erfahrung kritisch geprüft. Nach Ansicht der Finanz zu Unrecht abgezogene Aufwendungen werden nicht anerkannt. Bei vorsätzlich oder fahrlässig zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen, kann es auch zu finanzstrafrechtlichen Sanktionen kommen.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen um bei Betriebsprüfungen vorbereitet zu sein – für diverse Aufwendungen wie Werbung, Repräsentationen und Kundengeschenke – Zweck, Inhalt, beteiligte Personen, in Evidenz zu halten. Eine umfangreiche Dokumentation ist hier sicherlich hilfreich.

Lesen Sie auch unseren Artikel zu \“Weihnachtsgeschenke für Kunden und Mitarbeiter\“.