Steuerliche Behandlung von Maturabällen

Jährlich finden in Österreich zahlreiche Maturabälle statt. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Maturabälle steuerlich zu behandeln sind. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die Rechtsansicht des BMF geben:

Zu unterscheiden ist, ob ein Verein (zB der Elternverein) oder ein Personenkomitee den Maturaball veranstaltet.

Verein

Hier ist darauf zu achten, dass die Durchführung des Maturaballes in den Statuten festgelegt ist. Der Gewinn muss einem gemeinnützigen Zweck dienen. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzierung der Maturareise keinen gemeinnützigen Zweck darstellt.

Der Ball stellt ein Vereinsfest dar. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um ein kleines oder großes Vereinsfest handelt.

Für die Beurteilung, ob die Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist nicht ausschlaggebend.

Voraussetzungen kleines Vereinsfest:

  • Ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder nahen Angehörigen organisiert.
  • Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht (ein geringfügiges Angebot von fremden Dritten ist zulässig)
  • Unterhaltungsdarbietungen dürfen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen
  • Veranstaltungsdauer darf 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten

Wenn der Verein insgesamt mehr als EUR 40.000 Umsatz aus begünstigungsschädlichen Betrieben erwirtschaftet (wie zB aus einem großen Vereinsfest), muss beim Finanzamt um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Falls dies nicht geschieht oder die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird, sind sämtliche Einkünfte des Vereins körperschaftssteuer- und umsatzsteuerpflichtig.

Begünstigungsschädlich ist ein Schulball jedenfalls dann, wenn der erzielte Gewinn nicht für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet wird. Grundsätzlich unterliegen diese Gewinne der Umsatz- und der Körperschaftsteuerpflicht (abzüglich Steuerfreibetrag EUR 10.000).

Personenkomitee

Beim Personenkomitee liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor; diese kann ohne schriftlichen Vertrag durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball derselbe ist, sondern wechselt, endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Maturaballs und es kommt im folgenden Jahr zur Gründung einer neuen Gesellschaft durch einen anderen Personenkreis.

Die einmalige, gewinnorientierte selbständige Tätigkeit löst mangels Wiederholungsabsicht (Nachhaltigkeit) keine Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht aus.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Wenn ein Verein die begünstigte Vereinssphäre verlässt und unternehmerisch tätig wird, besteht für ihn die Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz EUR 15.000 sofern die Barumsätze EUR 7.500 übersteigen) Registrierkassenpflicht. Ein wechselndes Personenkomitee hat mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

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