Wann sind zusätzliche Ausgaben infolge einer Krankheit als Werbungskosten absetzbar?

Die Steuerlast bei Mehraufwendungen infolge einer Krankheit verringert sich, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit gem. § 177 Anlage 1 ASVG handelt oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit ergibt sich zum Beispiel bei Arbeitsunfällen.

Damit eine Krankheit als typische Berufskrankheit bezeichnet werden kann, muss sie durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hervorgerufen werden und in der Gesellschaft bereits als Charakteristik eines Berufes anerkannt sein.

Zu den typischen Berufskrankheiten zählen z.B.

  • Erkrankungen durch Schwermetalle, Phosphor, Quecksilber und Kohlenmonoxid
  • vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie
  • andere Erkrankungen durch Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (z.B. Motorsägen)
  • Auch Staublungenerkrankungen durch die Tätigkeit als Bergarbeiter oder
  • Infektionskrankheiten, welche durch die Tätigkeit in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt enstehen
  • Wird im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Schwerhörigkeit durch Lärm verursacht, dann ist die Erkrankung ebenfalls als Berufskrankheit zu charakterisieren.

Sonderfall Burn Out – Keine Berufskrankheit

Vor kurzem hat das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigt, dass eine Burn-Out-Erkrankung keine Berufskrankheit ist. Das BFG ist zu diesem Entschluss gekommen, da jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit an einem Burn-Out erkranken kann. Diese Erkrankung steht nicht direkt im Zusammenhang mit dem konkret ausgeübten Beruf, sondern kann auch durch private Stresssituationen hervorgerufen werden.

Mehraufwendungen infolge der Behandlung von Burn-Out (z.B. Kurkosten, Arztkosten und Medikamente) können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt, sondern ausschließlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Daher werden diese Kosten erst steuerlich wirksam, wenn sie einen vom Einkommen abhängigen Selbstbehalt übersteigen.

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