VfGH bestätigt Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für Wirtschaftsgüter & Derivate, die dem besonderen Steuersatz unterliegen

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 14.6.2017 das Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für Wirtschaftsgüter und Derivate, die dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen und die im Privatvermögen gehalten werden bestätigt.

Begründung

Das Urteil stützt sich auf

  • § 20 Abs 2 EStG: dieser ordnet für Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG anzuwenden ist ein Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben an, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Die verfassungsrechtliche Absicherung findet sich im Endbesteuerungsgesetz.

Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die in einem unmittelbaren und kausalen Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes stehen wie z.B. anfallende Gebühren, Vertragserrichtungsgebühr.

Fazit

Es besteht sowohl für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Derivaten, die dem besonderen Steuersatz für Einkünfte im Kapitalvermögen unterliegen und die im Privatvermögen gehalten werden als auch für Anschaffungsnebenkosten ein Abzugsverbot. Dieses Abzugsverbot wurde jetzt auch vom VfGH bestätigt.