Steuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

Bis dato sind Kryptowährungen wie Bitcoins nicht als offizielle Währung (= kein gesetzliches Zahlungsmittel) anerkannt. Sie stellen unkörperliche Wirtschaftsgüter dar, die mit einer Finanzanlage oder einem Finanzinstrument vergleichbar sind, ein Finanzinstrument liegt aber nicht vor.
Die Erträge können dabei als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen aber auch als Spekulationseinkünfte behandelt werden. Der Artikel soll diesbezüglich einen Überblick geben.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten und werden diese als Zahlungsmittel oder Spekulationsobjekt verwendet, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Bei bilanzierenden Unternehmern sind zu den maßgeblichen Bewertungsvorschriften nach dem Einkommensteuergesetz zusätzlich jene des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Dabei ist eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen und unter Umständen können sich aus den jährlich vorzunehmenden Bewertungen steuerlich wirksame Abwertungen, aber auch Zuschreibungen ergeben. Die Einkünfte daraus sind zum Tarif zu versteuern.

Handel mit Bitcoins

Das Betreiben einer Börse, auf welcher Bitcoins oder andere Kryptowährungen gehandelt werden, stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn die Betätigung selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Besteuerung erfolgt nach dem Einkommensteuertarif.

Bitcoins als Zahlungsmittel

Bei der Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel, liegt laut Salzburger Steuerdialog 2014 ein Tauschgeschäft vor.

Beispiel:

Ein Unternehmer A verkauft eine Maschine an den Unternehmer B um 150 Bitcoins. Was ist hier aus ertragsteuerlicher Sicht zu beachten?
Unternehmer A: Der Veräußerungspreis der Bitcoins sowie die Anschaffungskosten der Maschine werden durch den gemeinen Wert der Bitcoins bestimmt.
Unternehmer B: Der Veräußerungspreis der Maschine sowie die Anschaffungskosten der Bitcoins werden durch den gemeinen Wert der Maschine bestimmt.

Der Tauschgrundsatz ist sowohl bei im Betriebsvermögen gehaltenen als auch im Privatvermögen gehaltenen Bitcoins anzuwenden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Werden Kryptowährungen im Privatvermögen gehaltenen und diese zinstragend veranlagt, so stellen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert.
Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Werden gesetzliche Zahlungsmittel (zB Euro) zu Bitcoins umgetauscht oder umgekehrt, stellt dies nach dem Europäischen Gerichtshof eine steuerbare und steuerfreie Leistung dar. Das bedeutet, dass hierbei keine Umsatzsteuer anfällt. Bei Bezahlung von Lieferungen und Leistungen mit Bitcoins stellt die Bemessungsgrundlage des Umsatzes den Gegenwert der Bitcoins in Euro dar.

Fazit:

Die Spekulation und Bezahlung mit Kryptowährungen kann sicherlich ein interessantes Thema darstellen. Da die Materie jedoch sehr komplex ist, empfehlen wir dies mit Ihrem KPS-Betreuer zu besprechen.