Verlängerung der Antragsfrist: Optionsantrag zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Option zur Regelbesteuerung in der Landwirtschaft

In der Umsatzsteuer gibt es mehrere Varianten zur Regelbesteuerung. Nachfolgend geht es um die Regelbesteuerungsoption in der Landwirtschaft:

Pauschalierte Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe können per Antrag die Option zur Regelbesteuerung in Anspruch nehmen.

Form der Optionserklärung

Die Optionserklärung muss entweder schriftlich, per Fax oder elektronisch über Finanz-Online erfolgen.

Übergang/Widerruf/Bindungsdauer

Der Übergang und Widerruf der Option zur Regelbesteuerung ist jeweils nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres möglich. Die Frist für den Widerruf ist der 31.01. des Kalenderjahres, ab dem wieder die Pauschalbesteuerung gelten soll. Die Bindungsdauer für die Regelbesteuerung beträgt mindestens 5 Kalenderjahre.

Verlängerung der Erklärungsfrist für die Regelbesteuerungsoption

Regelung bis 2018:
Bis 2018 musste der Antrag auf Regelbesteuerung bis zum 31.12 des laufenden Kalenderjahres gestellt werden.

Regelung ab 2020:
Ab 2020 kann der Antrag auf Regelbesteuerung bis 31.12 des laufenden Kalenderjahres auch für das Vorjahr gestellt werden. Das bedeutet, bis 31.12.2020 kann der Antrag auf Regelbesteuerung für das Kalenderjahr 2019 gestellt werden.

Fazit | Zusammenfassung

Die Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe wurde ab 2020 verlängert. Es ist nun möglich den Antrag bis zum 31.12. des Folgejahres zu stellen.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel \“Besonderheiten der Regelbesteuerung in der Landwirtschaft\“.

Wenn Sie Fragen bezüglich des Regelbesteuerungsantrages haben, unterstützen wir Sie gerne!

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