Der aktuelle Stand zu Kurzarbeit Phase 3 und AMS-Rückforderungen

Rückzahlungen der Kurzarbeitsbeihilfe endgültig vom Tisch

Laut Aussendung der Wirtschaftskammer gibt es keine Rückforderungen durch das AMS wegen des fehlenden ersten Monats vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1.

Damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Die aus diesem Grund drohende Gefahr, und zum Teil bereits erfolgte Vorschreibung von Rückzahlungen der Kurzarbeitsbeihilfe, sollen damit endgültig vom Tisch und unwirksam sein.

Das bedeutet:
  • Für Sanierungsbegehren: Damit sind Sanierungsbegehren nicht mehr zu stellen. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, erleidet dadurch keinen Nachteil.
  • Nachzahlung an Arbeitnehmer*in: Es ist keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer*innen notwendig, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert.
    Im Fall der bereits erfolgten Nachzahlung an Arbeitnehmer*innen steht es dem Arbeitgeber frei, die rechtsgrundlos erfolgte Zahlung bei der nächsten Abrechnung wieder in Abzug zu bringen (der Arbeitnehmer ist davon unverzüglich nach Zahlung zu informieren). Befindet sich der Arbeitnehmer weiterhin in Kurzarbeit, so wird empfohlen, diese Nachzahlung nicht in Abzug zu bringen.
  • Falls bereits eine Rückzahlung an das AMS erfolgte: Eine Rückzahlung wurde in Aussicht gestellt.

Antragstellung Kurzarbeit Phase 3

Ab sofort ist die Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 (1.10.2020 – 31.03.2021) möglich.
Für die Antragstellung besteht eine Übergangsfrist von einem Monat.

Das heißt:
  • Anträge für die Kurzarbeit Phase 3 mit Beginn 1.10.2020 können auch rückwirkend bis längstens 2.11.2020 gestellt werden.
  • Danach ist eine Antragstellung nur noch vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes möglich.

Auf den Punkt gebracht:

Es besteht keine Gefahr der Rückzahlung von Kurzarbeitsbeihilfen wegen eines fehlenden ersten Kalendermonats vor Kurzarbeitsbeginn für die Phase 1 mehr; die Antragstellung geht in die Phase 3. Diese Phase bringt wesentliche Verschärfungen gegenüber den bisherigen Regelungen:

Unseren ausführlichen Artikel zur Phase 3 finden Sie hier.

Ihr/e Personalmanagement-Betreuer*in berät Sie sehr gerne in allen Fragen der Kurzarbeit.

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