Verkürzungszuschlag statt Finanzstrafverfahren

Was ist ein „Verkürzungszuschlag“?

Hat sich bei Überprüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeit ergeben, wäre der nächste Schritt die Meldung an die Finanzstrafbehörde, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und dessen Abwicklung.

Eine Möglichkeit den Prozess abzukürzen und es gar nicht erst zu einem Finanzstrafverfahren kommen zu lassen, ist der sogenannte „Verkürzungszuschlag“.

Der Verkürzungszuschlag soll sowohl eine Entkriminalisierung als auch eine Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit höherem deliktischen Gehalt bewirken. Ähnlich einer „Anonymverfügung“ soll durch rechtzeitige Entrichtung sowohl des Verkürzungszuschlags als auch der Abgabennachforderung die Strafbarkeit von Finanzvergehen aufgehoben werden. Dieser Strafaufhebungsgrund soll auch allen allenfalls daran Beteiligten zugutekommen (siehe ErlRV).

Zuständig ist die Abgabenbehörde. Der Verkürzungszuschlag ist keine Strafe im Sinne des Finanzstrafgesetzes und wird auch nicht im Finanzstrafregister erfasst.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die folgenden Voraussetzungen zur Anwendung des Verkürzungszuschlages müssen erfüllt sein:

  • Der vom Verdacht umfasste Betrag darf € 10.000 pro Jahr (Veranlagungszeitraum) nicht übersteigen.
  • Der vom Verdacht umfasste Betrag darf insgesamt € 33.000 nicht übersteigen.
  • Die Frist von 14 Tagen für die Beantragung/Zustimmung wurde eingehalten.
  • Ein Finanzstrafverfahren ist nicht anhängig.
  • Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet.
  • Es bedarf keiner Bestrafung des Täters.

Festsetzung des Verkürzungszuschlags:

Der Verkürzungszuschlag kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder auch von Amts wegen festgesetzt werden.

Der Steuerpflichtige hat sich spätestens binnen 14 Tagen nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit der Festsetzung des Verkürzungszuschlags einverstanden zu erklären oder kann diesen binnen 14 Tagen beantragen. Eine Möglichkeit zur Fristverlängerung besteht nicht. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Verkürzungszuschlag ist zu leisten. Auf ein Rechtsmittel gegen die Prüfungsfeststellungen muss nicht verzichtet werden.

Höhe und Basis des Verkürzungszuschlags:

Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% des vom Verdacht eines Finanzvergehens umfassten Nachzahlungsbetrags.

Zahlungsfrist:

Die Abgabe und der Verkürzungszuschlag sind innerhalb eines Monats nach Festsetzung zu entrichten (ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung ist nicht möglich).

KEINE Anwendung des Verkürzungszuschlages:

Die Anwendung des Verkürzungszuschlages ist nicht möglich, wenn

  • noch nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen des Abgabepflichtigen vorliegen,
  • planmäßig oder mit hoher krimineller Energie vorgegangen wurde (zB Bandenbildung, Vorsteuerbetrug, gefälschte Rechnungen, aufwändige Manipulationen, Beschäftigung von Schwarzarbeitern, eindeutig privater Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht),
  • bereits innerhalb der letzten fünf Jahre ein Verkürzungszuschlag festgesetzt worden ist,
  • die Tathandlung dem Tatbestand des Abgabenbetruges entspricht.

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