Hinaufsetzung der GSVG Beitragsgrundlage

Die vorläufige Beitragsgrundlage der GSVG-Beiträge wird auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres festgelegt. Die endgültige Beitragsgrundlage wird nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Jahr festgesetzt. Aus der Differenz können unter Umständen hohe  Nachbelastungen entstehen, die auf die kommenden vier Quartalsvorschreibungen verteilt zu bezahlen sind.

Diese hohen Nachzahlungen konnten bis dato insofern vermieden werden, als dass auf Grund der erzielten Einkünfte eine fundierte Berechnung der zu erwartenden Nachzahlung vorgelegt und auf Basis dieser Berechnung sodann eine Vorauszahlung der GSVG-Pflichtbeiträge geleistet wurde. Diese konnte in weiterer Folge steuermindernd als Betriebsausgabe im laufenden Kalenderjahr (Jahr der Zahlung) geltend gemacht werden.

Bis dato konnten GSVG-Versicherte natürlich auch beantragen, dass die vorläufige Beitragsgrundlage herabgesetzt werden soll, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt. Die Versicherten müssen glaubhaft machen, dass die Einkünfte im aktuellen Jahr geringer sind als im drittvorangegangenen Kalenderjahr, welches für die Festsetzung der vorläufigen Beiträge relevant war.

Ab 01.01.2016 wird es gem. §25 a Abs 5 GSVG idF BGBl I 2/2015 nun auch möglich sein, die vorläufige Beitragsgrundlage während des Beitragsjahres hinaufsetzen zu lassen. Hohe Nachzahlungen in Folgejahren können somit vermieden werden. Die Zahlungen an die Gewerbliche Sozialversicherung sind somit für die Versicherten besser kalkulierbar.

KPS-TIPP

Benötigen Sie im Falle eines bevorstehenden Pensionsantritts noch weitere gute Beitragsjahre und haben Sie auf Grund der Vorjahre eher niedrige vorläufige Beitragsgrundlagen, so empfiehlt es sich die vorläufigen Beitragsgrundlagen hinaufsetzen zu lassen. Bei Pensionsantritt werden die Beitragsgrundlagen für diese Jahre sodann „versteinert“ und für die Pensionsbemessung herangezogen.

KPS-Service

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Hochrechnungen zur Berechnung der voraussichtlichen GSVG-Zahlungen.