Registrierkasse – Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten ab 1.4.2017

Mit 1.4.2017 müssen alle im Betrieb eingesetzten Kassensysteme durch Verwendung einer „technischen Sicherheitseinrichtung“ gegen Manipulation geschützt sein. Wir haben hier berichtet.

Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung der Pflichten im Zusammenhang mit der Registrierkasse droht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 5.000.

Laut der kürzlich überarbeiteten Stellungnahme auf der Homepage des BMF, wird unter folgenden Voraussetzungen keine Strafe verhängt, auch wenn der Manipulationsschutz mit 1.4.2017 noch nicht umgesetzt wurde:

  • Sie sind bereits im Besitz einer Registrierkasse im Sinne der Kassenrichtlinien.
  • Es erfolgt eine lückenlose Erteilung von Belegen über die getätigten Barumsätze.
  • Sie können nachweisen (oder zumindest glaubhaft machen), dass die Beschaffung oder Umrüstung einer gesetzeskonformen Registrierkasse bis Mitte März beauftragt wurde und die Säumnis nicht in Ihrer Sphäre liegt.

Diese Information ist unter Frage 23 der BMF-Information zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen hier abrufbar.

Unser KPS Tipp

Wir empfehlen eine genaue Dokumentation der Säumnis, welche bei etwaigen Prüfungen vorgelegt werden kann.

Die Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:

  1. Auftragsbestätigung für die Umstellung der Kasse und die Anschaffung des Zertifikates
  2. Rückmeldung durch den Kassenhersteller bezüglich eines Zeitplanes für die Umstellung
  3. Begründung für die Säumnis
  4. Nachweis über die Führung einer Registrierkasse im Sinne der Kassenrichtlinie
  5. Dokumentation des Umstellungszeitpunktes und gemeinsame Niederschrift mit dem Kassenhersteller bei Durchführung der Umstellung