UPDATE COVID-19 für den Handel – Neuerungen Stand 6.4.2020

NEUERUNGEN 6.4.2020 – Die aktuellsten Informationen & Neuerungen im Überblick

Beantragung von Betriebsmittelfinanzierungen (mit Staatsgarantie)

Liquiditätsengpässe von Unternehmen sollen mit Betriebsmittelkrediten der Hausbank ausgeglichen werden. Der Staat übernimmt dafür Haftungen bis zu 90% (davor 80%) der Kreditsumme. Die Antragstellung für die Finanzierung erfolgt über die Hausbank.

Details zu den Voraussetzungen und genauen Regelungen können Sie unserer Übersicht hier entnehmen.

Kreditmoratorium (Aussetzung von Krediten)

Auch ein „Kreditmoratorium“ (Aussetzung von Kreditraten über einen gewissen Zeitraum) für Privatpersonen und Kleinstunternehmen wurde angekündigt. Kredite müssen dann für eine bestimmte Zeit (ein bis drei Monate) nicht bedient werden. Die genaue Umsetzung ist noch offen.

Nicht rückzahlbare Zuschüsse

Im Rahmen der Pressekonferenz am 3.4.2020 wurde ein nicht rückzahlbarerer Fixkostenzuschuss für Unternehmen angekündigt, die aufgrund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % aufgrund von COVID-19 verzeichnen.

Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Der Zuschuss ist dabei von der Höhe des Ausfalls abhängig und beträgt zwischen 25 % und 75% der Fixkosten in der Zeit der Krise.

Die Beantragung ist ab 15. April 2020 möglich. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres. Zusätzlich ist eine Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers, über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten einzureichen.

Details zu den Voraussetzungen und genauen Regelungen können Sie unserer Übersicht hier entnehmen.

Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber zur Belohnung aufgrund der erschwerten Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 ausgezahlt werden, sind bis zu einer Höhe von EUR 3.000 steuerfrei. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen.

Hinweis: Wir verfolgen die Entwicklung im Zusammenhang mit den genauen Voraussetzungen, die für die Steuerfreiheit erfüllt werden müssen.

Auswirkungen auf den Beginn der Registrierkassenpflicht

Wurden die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten, tritt die Registrierkassenpflicht im Jahr 2020 erst mit 1. Oktober 2020 ein.

Hinweis: Die Regelung hat keine Auswirkungen auf Unternehmen, die bereits im Jahr 2019 unter die Registrierkassenpflicht gefallen sind.

Schrittweise Wiedereröffnung des Handels

In der Pressekonferenz vom 6.4.2020 wurde auch die Wiedereröffnung des Handels angesprochen. Die Wiedereröffnung gestaltet sich dabei wie folgt:

  • Ab 14. April dürfen kleine Geschäfte (bis 400 m²) sowie Bau- und Gartencenter (unabhängig von der Größe) öffnen
  • Ab Mai dürfen alle anderen Handelsgeschäfte sowie Einkaufszentren öffnen

Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt werden:

  • Nur 1 Kunde pro 20 m²
  • Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
  • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden

Lebensmittelhandelsketten beschränken Non-Food-Verkauf

Die großen Lebensmittelhandelsketten haben am 3.4.2020 bekanntgegeben, dass sie ab Karsamstag (11.4.2020) den Verkauf des Non-Food-Sortiments einschränken.

Ab 11.4.2020 werden folgende Sortimentsbereiche aus dem Direktverkauf der Lebensmittelhandelsketten gestrichen: Fernseher, Computer, große Haushaltsgeräte, Fahrräder, Möbel, Heimwerkergroßgeräte, Gartenmöbel, Sport- und Babybekleidung, Poolzubehör und Fitnessgroßgeräte.

Aus unserer Sicht ist fraglich, wie es sich mit dieser Einschränkung im Zusammenhang mit der am 6.4.2020 angekündigten Wiedereröffnung des Handels verhält.

Sonstige Maßnahmen

Härtefallfonds

Überblick Phase 1 – ab 27.3.2020

Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern die durch Covoid-19 betroffen sind, können bereits seit 27.3. Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen. Für den Härtefallfonds in der Phase 1 sind derzeit detaillierte Voraussetzungen zu erfüllen, die im Einzelfall überprüft werden müssen.

Wir haben hier berichtet.

Ausblick Phase 2 – ab 16.4.2020

Mit 16.4. startet Phase 2 des Fonds. In der zweiten Phase kann über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu EUR 6.000 Euro (= bis zu EUR 2.000 p.m. für maximal 3 Monate) von durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedrohte Unternehmen beantragt werden. Dabei wird anteilig auf den Verdienstentgang abgestellt.

Im Gegensatz zu Phase 1 entfallen sowohl die Verdienst-Obergrenze als auch die -Untergrenze als Eintrittskriterium. Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit deklariert sein. Ab Phase 2 fallen auch Jungunternehmer (Unternehmensgründung ab 1.1.2020) unter die Anspruchsberechtigten.

Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.

Vorsicht: Nebeneinkünfte sind zwar kein Ausschlusskriterium für den Fonds, werden aber auf den Fördertopf angerechnet.

Zuschüsse aus diesem Fonds sind steuerfrei.

Unter folgenden Links finden Sie die detaillierten Regelungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds:

Corona-Kurzarbeit

Die Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10% im Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts.  Die Corona-Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär für die Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Wir haben hier berichtet.

Mietanpassungen

Wir empfehlen Ihnen, im Hinblick auf mögliche Mietzinsanpassungen für die Zeit der Betriebsbeschränkung mit Ihrem Vermieter Rücksprache zu halten. § 1104 f ABGB sieht vor, dass Mietzinsreduktionen (bis zu EUR 0,00) möglich sind, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, etwa einer Seuche, nicht gebraucht oder benutzt werden kann.

Hinweis: Sollte eine Anpassung der Miete in Ihrem Fall nicht möglich sein oder nicht zustehen, gibt es für Wiener Unternehmen die Möglichkeit einen „Mietzuschuss“ zu beantragen. Die Miete kann auch im Rahmen der Förderung des Fixkostenzuschusses geltend gemacht werden. Details zu den Voraussetzungen und genauen Regelungen können Sie unserer Übersicht hier entnehmen.

Betriebsunterbrechungsversicherungen

Überprüfen Sie auch, ob Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben, die Seuchen bzw. Epidemien inkludiert. Um keine Frist zu versäumen empfehlen wir Ihnen mit Ihrem Versicherungsmakler Rücksprache zu halten.

Stundungen (Finanzamt, ÖGK, Kredite)

Um die Liquiditätssituation zu optimieren, können auch die laufenden Abgaben- bzw. Kreditbelastungen gestundet werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Hier ein Überblick über die Maßnahmen zur Liquiditätssicherung:

  • Stundung von Kreditraten
  • Stundung von Abgabenverbindlichkeiten bei Finanzamt und österreichischer Gesundheitskasse
  • Vereinbarung von längeren Zahlungszielen mit Lieferanten

 Wir haben hier berichtet.  

FAZIT

Wir verfolgen täglich die für Ihren Handelsbetrieb relevanten Neuerungen und informieren umgehend über relevante Neuerungen für die Branche. Wenn Sie spezielle Fragen zu den Möglichkeiten haben zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen für Sie und Ihren Betrieb individuell die bestehenden Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung und unterstützen bei Anträgen für Überbrückungsfinanzierungen.

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