Unterliegt die private Kfz-Nutzung eines Gesellschafter Geschäftsführers den Lohnnebenkosten?

Private Kfz-Nutzung durch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer – VwGH stellt die Lohnnebenkostenpflicht klar

Für die Ausübung ihrer Tätigkeit haben Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften oft firmeneigene PKWs zur Verfügung. Meist ist eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer ohne oder mit maximal 25%iger Beteiligung an der Arbeitgeberkapitalgesellschaft beziehen Sie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.

  • Sie haben wie alle Dienstnehmer einen Sachbezug für die Privatnutzung als lohnwerten Vorteil zu versteuern. Der Sachbezug unterliegt auch der Sozialversicherung.
  • Zusätzlich fallen auf der Arbeitgeberseite Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Mitarbeitervorsorge, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) an.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung gelten Sie als wesentlich beteiligt und sind selbständig tätig.

  • Ihre Bezüge unterliegen in der Kapitalgesellschaft den Lohnnebenkosten Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.

Neue Regelung für selbständige Geschäftsführer seit 19.04.2018:

Trennung zwischen privaten und betrieblichen Fahrten

In der Vergangenheit haben die Finanzbehörden immer wieder die Gesamtkosten des Fahrzeuges, die von der Kapitalgesellschaft getragen wurden, als geldwerten Vorteil angesehen und sie zur Gänze den Lohnnebenkosten unterzogen. Diese Rechtsmeinung war in der Literatur immer umstritten, auch die Landesverwaltungsgerichte sind ihren Entscheidungen zur Kommunalsteuer der kritischen Literatur gefolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Letztinstanz hat am 19.04.2018 die Rechtsansicht der Landesverwaltungsgerichte bestätigt:

Für die Bemessung der Lohnnebenkosten sind bei selbständigen Geschäftsführern daher nicht die Gesamtkosten relevant, sondern es hat eine Trennung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten zu erfolgen.

  • Für die betrieblichen Fahrten müssen keine Lohnnebenkosten abgeführt werden.
  • Die Privatnutzung bleibt weiterhin lohnnebenkostenpflichtig.
  • Wird die ermittelte Privatnutzung jedoch an die GmbH bezahlt (Privatanteil), so fallen auch für diesen Teil keine Lohnnebenkosten an.

Der Nachweis der betrieblichen Fahrten kann beispielsweise durch ein Fahrtenbuch erfolgen.

Ab 1.1.2018 gilt zumindest im Bereich der Einkommensteuer folgende Verordnung :

\“Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.“

Lesen Sie auch unseren Artikel \“KFZ Nutzung durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer\“.

 

Sonderfall E-Cars

Für E-Cars gibt es Befreiungen – Alle Infos dazu finden Sie hier.

 

Wir werden gemeinsam mit Ihnen diese positive Entscheidung des VwGH umsetzen, um ihre Abgabenbelastung zu optimieren.

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