Umsatzsteuernews für Ärzte

Umsatzsteuerliche Behandlung

Ab dem 1. Jänner 2015 ist die Lieferung und das Einsetzen der Spirale zur Empfängnisverhütung umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn durch das Einsetzen ein therapeutisches Ziel verfolgt wird und es nicht dem Schutz und der Aufrechterhaltung der Gesundheit dient. Unter einem therapeutischen Zweck versteht man zum Beispiel das Verhindern einer Risikoschwangerschaft. Die Beurteilung und Dokumentation hat durch den behandelnden Arzt zu erfolgen. Achtung – eine allfällige Umsatzsteuer muss bereits unterjährig an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.

Bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung – neuer Erlass des BMF

Bis dato war die Lieferung und das Einsetzen der Spirale gemäß einem Erlass des BMF aus dem Jahr 2006 umsatzsteuerfrei.

Das BMF hat nun jedoch im Oktober mittels Erlass ausgeführt, dass „ das Einsetzen einer Spirale durch den Gynäkologen vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Judikatur nur dann eine steuerfreie Heilbehandlung im Sinne von § 6 Abs 1 Z 19 UStG darstellt, wenn damit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird (Verhinderung einer Risikoschwangerschaft). Ist dieser therapeutische Zweck gegeben, kann auch die Lieferung der Spirale als eine in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbare Nebenleistung angesehen werden.\“

Auswirkungen für Ärzte im Alltag

Da der Arzt selbst dokumentieren muss, in welchem Fall ein therapeutisches Ziel verfolgt wurde und in welchem nicht, empfehlen wir Ihnen, genaue Aufzeichnungen zu führen (Begründung warum Spirale eingesetzt wurde; therapeutischer Zweck).

Auswirkungen für Ihre Belegführung/Buchhaltung

Nur durch exakte Dokumentation kann eine korrekte Buchhaltung erstellt und im Zuge einer Betriebsprüfung argumentiert werden, wieso das Einsetzen der Spirale in bestimmten Fällen nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Wichtig ist außerdem, dass Sie bei der Erstellung der Honorarnoten auf eine korrekte Rechnungslegung achten. Die Umsatzsteuer muss bereits unterjährig an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Im Gegenzug können Sie den Vorsteuerabzug auf den Einkauf der Spiralen geltend machen.

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