Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer – neue Fallstricke nach BFG Entscheidung

Die Kleinunternehmerbefreiung

Als Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gilt ein Person, wenn diese in Österreich einen Wohnsitz oder Sitz hat und die laufenden Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens EUR 30.000 betragen.

Es sind hierbei alle Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen und aus Eigenverbrauch zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Hilfsgeschäfte und die Geschäftsveräußerungen im Ganzen.

Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die Grenze einmalig um 15% (Toleranzgrenze) überschreiten.

Wie ist die Umsatzgrenze zu ermitteln?

Die gesetzliche Grenze von EUR 30.000 beinhaltet eine allfällige Umsatzsteuer, ist also brutto zu verstehen. Für einen Unternehmer, dessen Leistungen dem 20 %igen USt-Satz unterliegen, liegt die Grenze also in Wirklichkeit bei EUR 36.000. Die einmalige Toleranzgrenze liegt dann bei EUR 41.400!

Für Leistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen, betragen die Grenzen EUR 33.000 und einmalig in 5 Jahren EUR 37.950.

Welche Umsätze sind bei Ermittlung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen?

Die Umsatzgrenze bezieht sich auf sämtliche umsatzsteuerbaren Umsätze, die eine Person in einem Jahr erzielt. Ausgenommen Umsätze aus Hilfsgeschäften und der Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Beispiel:

Ein an sich umsatzsteuerbefreiter Arzt mit Einnahmen von EUR 90.000 kann die Kleinunternehmerbefreiung für die Vermietung einer Wohnung nicht in Anspruch nehmen, da er insgesamt umsatzsteuerbare Einnahmen von mehr als EUR 36.000 erzielt.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Bis Dato wurde bei Einnahmen- Ausgabenrechnern (Versteuerung nach den Ist-Umsätzen) der Zufluss für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen berücksichtigt. Nach der aktuellen Entscheidung des BFG (25.06.2015, RV/5100868/2012) sind nicht die in einem Jahr vereinnahmten Umsätze, sondern die innerhalb eines Jahres erbrachten Leistungen relevant.

Der Fall:

Eine Leistung wurde zu Gänze 2010 erbracht, für die ein Entgelt von EUR 39.600 vereinbart wurde. Im Jahr 2009 wurde davon bereits eine Anzahlung von EUR 24.000 geleistet. Im Jahr 2010 erfolgte vereinbarungsgemäß die Restzahlung mit EUR 15.600.

Obwohl die Einnahmen in keinem Jahr die Kleinunternehmergrenze von EUR 36.000 überstiegen hat, war die Kleinunternehmerbefreiung für den BFG nicht anwendbar, da es auf die innerhalb eines Jahr erbrachten Leistungen und nicht auf den Zufluss ankommt.