Umsatzsteuerbefreiung für Fernstudien im Rahmen der Erwachsenenbildung

Klarstellung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fernlehrgängen privater Bildungseinrichtungen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) äußert sich in einer unlängst ergangenen Erkenntnis zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lt a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Fernlehrgänge im Bereich der Erwachsenenbildung.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei ist eine in der Erwachsenenbildung tätige GmbH, die Fernlehrgänge im Gesundheits-, Sozial- und Sportbereich anbietet. Die Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt online über Webinare, Videovorträge und virtuelle Klassenzimmer.
Die Lehrgangsteilnehmer schließen die erfolgreich absolvierte Ausbildung mit einem Diplom ab.

Entscheidung des Finanzamtes – Präsenzunterricht versus Fernunterricht

Das Finanzamt gewährte die Umsatzsteuerbefreiung der entsprechenden Ausbildungslehrgänge für den Präsenzunterricht. Für den Fernunterricht wurde die Befreiung jedoch nicht zuerkannt, weshalb von der betroffenen Partei Beschwerde eingebracht und ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingeleitet wurde.

Entscheidung des BFG – Steuerbefreiung auch für Onlineschulungen

Das Bundesfinanzgericht entschied mit Erkenntnis vom 29.04.2020 – entgegengesetzt zur Ansicht des Finanzamtes – dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG auch auf Unterrichtsleistungen, die in Form von Online-Schulungen abgehalten werden, anzuwenden ist.

Begründung des BFG

Entscheidend für die Steuerfreiheit sei laut BFG das Vorliegen von Umsätzen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung, die Vermittlung von Kenntnissen allgemein bildender oder berufsbildender Art sowie der Nachweis, dass eine den öffentlichen Einrichtungen vergleichbare Zielsetzung vorliegt.

Die Form der Abhaltung der Unterrichtseinheiten sowie der Inhaltsvermittlung sei hingegen für die Steuerfreiheit unbeachtlich.

Auf den Punkt gebracht

Gerade in den letzten Monaten haben alternative Formen des Unterrichtens und die Online- Vermittlung von Lehrinhalten an Bedeutung gewonnen. Das Urteil des BFG liefert daher eine willkommene Klarstellung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fernlehrgängen privater Bildungseinrichtungen.

Maßgeblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist der vermittelte Lehrinhalt, nicht jedoch die technische Art und Weise der Wissensvermittlung. Aus diesem Grund ist die Steuerbefreiung – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – daher auch auf elektronisch erbrachte Unterrichtsleistungen anwendbar.

Was wir für Sie tun können

Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen privater Bildungseinrichtungen.

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