Strenge Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung am Bau

Was ist in Zukunft zu beachten, um Betriebsausgaben für Subunternehmer auf Baustellen steuerlich ab zu setzen?

Der Werkunternehmer darf Aufwendungen für Subunternehmen nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn er die tatsächlichen Empfänger benennt!“

Was bedeutet „tatsächlicher Empfänger“?

Die Abgabenbehörde kann gem. § 162 BAO verlangen, dass die ab zu setzenden Aufwendungen genau bezeichnet werden, sprich die Gläubiger oder Empfänger namentlich genannt werden. Das heißt, die Empfänger der Zahlungen müssen auch die Leistungserbringer sein, aufgrund derer die Aufwendungen geltend gemacht wurden.

§ 162 BAO beruht auf folgendem Grundsatz:

„Die Absetzungen des Abgabepflichtigen müssen im Anschluss beim Empfänger versteuert werden. Die genannten Personen müssen die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sein.“

Laut neuester Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Rechtsmeinung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden, da die benannten Empfänger der Zahlungen nicht die wirklichen Erbringer der Leistungen und auch nicht die tatsächlichen Empfänger der entrichteten Beträge waren.

 Welcher Sachverhalt hat zu dieser Entscheidung geführt?

Der konkrete Fall betrifft eine GmbH, welche Arbeiten auf Baustellen durchführt. Die Firma vergab Subaufträge an wechselnde Subunternehmen aus einem vorhandenen Pool von 18 inländischen Kapitalgesellschaften. Damals noch ein übliches Vorgehen in der Baubranche.

Aufgrund der Überprüfung einer normalen Einkommensteuererklärung und des darauffolgend negativen Bescheids des Finanzamts für die Absetzung der Betriebsausgaben der Subunternehmen, kam es zu einem Revisionsverfahren, welches als „unbegründet“ abgewiesen wurde.

Folgende Annahmen wurden vom Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesfinanzgericht für die Abweisung angeführt:

  • Es ist, laut Entscheidung, nicht bekannt, wer die Kapitalgesellschaften tatsächlich kontrolliert. Es wird von „Hintermännern“ gesprochen.
  • Beim gewählten Subunternehmen wird von diesen „Hintermännern“ ein ausländischer Scheingeschäftsführer eingesetzt. Dieser wird nur zu          Unterschriftsleistungen oder für Barabhebungen vom Firmenkonto nach Österreich geholt.
  • Die Arbeiter werden zwar zur Sozialversicherung angemeldet das Subunternehmen wird jedoch bewusst in die Insolvenz geführt sodass die Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen Abgaben nicht mehr für den Staat Österreich einbringlich sind.
  • Die Arbeiter wechseln in der Folge zur nächsten beauftragten Subfirma aus dem Pool weiter damit die Baustelle fertig abgewickelt werden kann. Die „Hintermänner“ behalten von den von der GmbH gezahlten Beträgen eine Provision ein, der Rest wird an so genannte „Zumelder“ übergeben, die über die Arbeitskräfte verfügen und mit den Baufirmen in Kontakt stehen.

Was ist zu tun um die Absetzung der Betriebsausgaben für Subunternehmer zu garantieren?

Kurzzusammenfassung
  • Keine Barauszahlung von Löhnen
  • Keine Barzahlungen an Subunternehmer
  • Einzelaufzeichnungspflicht der Einnahmen
  • Belegerteilungspflicht
  • Anschaffung, Umrüstung und lückenlose Verwendung der Registrierkasse

Finden sie alle notwendigen Maßnahmen detailliert hier.

Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns an!

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