Eigentumswohnung – Wann gilt die Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung von Genossenschaftswohnungen mit Kaufoption?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bejaht in seiner neuesten Erkenntnis vom 24.01.2018 die Einrechnung von Mietzeiten bei der Hauptwohnsitzbefreiung.

  • Das Eigentum muss erst zum Zeitpunkt des Verkaufs vorliegen!
  • Die Zeiten als Hauptmieter (mindestens 5 Jahre) können bei der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung angerechnet werden!

Gesetzliche Normen der Hauptwohnsitzbefreiung

Der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung ist in § 30 Abs. 2 Z 1 lit a EStG geregelt:

„Die Übertragung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist steuerfrei, wenn die Wohnung durchgehend für mindestens 2 Jahre von der Anschaffung/Herstellung bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat, und dieser jetzt aufgegeben wird.“ Dieser Tatbestand ist zwingend!

Der zweite Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung in § 30 Abs. 2 Z 1 lit b EStG lautet:

„Die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist steuerfrei, wenn die Wohnung innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser wiederum aufgegeben wird.“ Hierzu gibt es eine neue Entscheidung des VwGH!

Neueste Erkenntnis des VwGH  entgegen der Entscheidung des Finanzamts und des BFG´s.

Im vorliegenden Streitfall hatte der Steuerpflichtige ab dem Jahr 2007 seinen Hauptwohnsitz in einer gemieteten Genossenschaftswohnung mit Kaufoption begründet und diese im Jahr 2012 erworben. Der Verkauf der Wohnung erfolgte im Jahr 2013. Er hatte somit mehr als fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz in der Genossenschaftswohnung, jedoch erfüllte diese erst das Kriterium einer Eigentumswohnung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Kaufes im Jahr 2012. Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht (BFG) lehnten die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung ab, da nicht während des gesamten Zeitraumes von 5 Jahren eine Eigentumswohnung vorlag.

„Dementgegen entschied der VwGH, dass die Zeiten als Mieter einer Eigentumswohnung zur Fünfjahresfrist zählen. Die Eigentumswohnung muss erst zum Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.

ACHTUNG: Diese Erkenntnis gilt nur für die Fünfjahresfrist des § 30 Abs. 2 Z 1 lit b EStG! Für den ersten Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung ist die Einrechnung der Mietzeiten nicht relevant!

Im vorliegenden Streitfall ergibt sich demnach, dass die Hauptwohnsitzbefreiung anzuwenden ist.

Lesen Sie auch unseren Artikel \“Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung bei Zinshäusern\“.

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