Steuerreform beschränkt Rückzahlungen von Gesellschaftereinlagen

Bisherige Vorschrift

Die Steuerreform 2015 enthält eine Neuerung, die eine wesentliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Ausschüttungen und Einlagenrückzahlungen  bringt. Lagen bisher sowohl Bilanzgewinne als auch Kapitalrücklagen in der Gesellschaft, konnten die Geschäftsführung und die Gesellschafter frei entscheiden, ob eine Gewinnausschüttung vorgenommen wird oder eine Einlagenrückzahlung erfolgt.  Der Unterschied lag steuerlich an 25 % Kapitalertragsteuer, die  bei Gewinnausschüttung an eine natürliche Person verpflichtend abzuführen ist. Einlagenrückzahlung hingegen war grundsätzlich steuerneutral. Da auch Einlagen des Gesellschafters eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellt.

Neue Vorschrift

Das bisherige Wahlrecht wird abgeschafft und im Gesetz wird vorranging eine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung verankert. Eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung wird erst ermöglicht, wenn kein oder ein negativer Bilanzgewinn vorliegt, jedoch der Stand der Einlagen positiv ist.

Verdeckte und offene Gewinnausschüttungen sind wie bisher als KESt-pflichtige Ausschüttung vom Gewinn zu sehen und mit dem neuen Kapitalertragsteuersatz von 27,5 % zu versteuern.

Evidenzkonten

Das System der Evidenzkonten wird mit der Steuerreform völlig umgestaltet. Körperschaften haben zukünftig 3 Konten zu führen, wobei das dritte nur bei Umgründungen mit unternehmensrechtlicher Aufwertung zu verwalten ist. Die Konten „Innenfinanzierung“ und „Stand der Einlagen“ sind jedenfalls zu führen.

Unternehmensrechtliche Jahresüberschüsse erhöhen, Jahresfehlbeträge und offene Gewinnausschüttungen, jedoch nicht verdeckte, reduzieren die „Innenfinanzierung“. Offene oder verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen aus thesaurierten Gewinn nach Ablauf der Zehnjahresfrist erhöhen, Einlagenrückzahlungen vermindern das Evidenzkonto „Stand der Einlagen“.

Inkrafttreten der Neuregelung

Erstmalig ist diese Vorschrift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.07.2015 beginnen. Die neuen Evidenzkonten sind erstmals zum letzten Bilanzstichtag vor 1.8.2015 zu ermitteln. Für alle mit Regelbilanzstichtag 31.12.2014 bedeutet dies, die Evidenzkonten neu per 31.12.2014 zu führen.

Probleme in der Praxis

Wir rechnen damit, dass beispielsweise Gesellschafter verstärkt durch Fremdkapital die Gesellschaft ausstatten und nicht mit Eigenkapital, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Auch ein Forderungsverzicht seitens des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führt künftig zu steuerlichen Nachteilen. Der Verzicht führt zu einer Erhöhung des Einlagenevidenzkontos. Verbessert sich nun die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und werden Bilanzgewinne erzielt, so kann keine Einlagenrückzahlung vorgenommen werden. Vorrangig ist eine offene Gewinnausschüttung vorzunehmen.

Handlungsempfehlung

Wenn Ihre GmbH hohe Eigenmittel ausweist, dann empfehlen wir noch vor Inkrafttreten der Neuregelung eine Einlagenrückzahlung durchzuführen. Ihr KPS Betreuer unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.

Quelle: Marschner in SWK 16/2015, 737