Innergemeinschaftliche Lieferungen – erforderliche Nachweise

Damit eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt werden kann, müssen alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sein und nachgewiesen werden. Der Nachweis muss vom liefernden Unternehmer erbracht werden.

Was sind nun die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbefreien innergemeinschaftliche Lieferung?

  • Der Gegenstand wird von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat befördert,
  • Der Abnehmer ist Unternehmer (Nachweis durch UID-Nummer) und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen,
  • Der Erwerb des Gegenstandes ist beim Abnehmer im Mitgliedsstaat steuerbar (Erwerbsteuer),
  • Die erforderlichen Nachweise werden erbracht.

Welche Nachweise sind zu erbringen?

BEFÖRDERUNG:

Wird der Gegenstand vom liefernden Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet befördert (Lieferung mit eigenem Fahrzeug) ist der Nachweis wie folgt zu führen:

    • Rechnungskopie
    • Lieferscheinkopie
    • Empfangsbestätigung des Abnehmers – „Anhang 6“

 

VERSENDUNG:

Wird der Gegenstand vom liefernden Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet versendet (Lieferung mit Spediteur…) ist der Nachweis wie folgt zu führen:

    • Rechnungskopie
    • Versendungsbeleg (insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen)

ABHOLUNG:

Wird der Gegenstand durch einen Beauftragten abgeholt, ist der Nachweis wie folgt zu führen:

    • Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet – „Anhang 5“
    • Kopie Reisepass oder Führerschein zur Identitätsfeststellung des Abholenden
    • Beauftragungsnachweis – Spezialvollmacht

 

In jedem Fall ist der sogenannte Buchnachweis zu erbringen. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:

    • Name + Anschrift + UID-Nummer des Abnehmers,
    • In Abholfällen: Name + Anschrift des Beauftragen des Abnehmers,
    • Bezeichnung und Menge des Gegenstandes der Lieferung,
    • Art und Umfang der Bearbeitung vor der Beförderung,
    • Beförderung oder Versendung in einen EU-Mitgliedsstaat,
    • Tag der Lieferung,
    • Vereinbartes/vereinnahmtes Entgelt und Tag der Vereinnahmung,
    • den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Welche zusätzlichen Rechnungsmerkmale sind erforderlich?

Zusätzlich zu den auch im Inland erforderlichen Rechnungsmerkmalen muss:

  • die UID-Nummer des Abnehmers angeführt werden (Nachweis Unternehmereigenschaft)
  • und es muss auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden

Die Vereinfachungen für die Kleinbetragsrechnungen gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Wie lange müssen die Nachweise aufbewahrt werden?

Der Nachweis der Beförderung, Versendung oder Abholung muss zusammen mit dem Buchnachweis 7 Jahre lang aufbewahrt werden und leicht nachprüfbar sein. Die Nachweise können im Nachhinein nicht rekonstruiert werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an unseren Experten Mag. Manfred Kotlik.