Steuerpflicht bei Grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen

Entsendung – welche ausländischen Sozialversicherungsbeiträge können abgesetzt werden?

Bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen kommt es häufig zur Begründung der Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat Österreich; die Sozialversicherungsbeiträge sind hingegen weiterhin im ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu zahlen.

Mehr dazu lesen sie in folgenden Beiträgen: Berufliche Reisen und A1 Bescheinigung

Absetzbarkeit der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge:

Bei Steuerpflicht in Österreich stellt sich folgende Frage: In welcher maximalen Höhe sind die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge absetzbar?

§ 16 Abs 1 Z 4 EStG regelt auch: Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, welche der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, können als Werbungskosten angesetzt werden.

Heranziehen der Höchstbeiträge aus den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen

Aus der Formulierung- „entsprechend der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung“- hat der Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Erkenntnis beschlossen:

Es sind die Höchstbeiträge der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen, und nicht allfällig höhere Höchstbeiträge nach dem zur Anwendung kommenden ausländischen Sozialversicherungssystem!

WICHTIG: Im Rahmen der Lohnverrechnung oder Arbeitnehmerveranlagung ist zu überprüfen, in welcher Höhe die im Ausland bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten abgesetzt werden können.

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*Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen („Dienstnehmer, Mitarbeiter, Arbeitnehmer“) gilt im folgenden die gewählte Form für alle Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG)