Steuerfreie Corona-Prämien

Welche Zulagen und Bonuszahlungen es betrifft

Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitnehmern ausschließlich auf Grund der Coronakrise zusätzlich (d.h. nicht anstatt bisheriger Bezüge) gewährt werden („COVID-19-Prämien“), sind im Kalenderjahr 2020 bis zu EUR 3.000 befreit von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten

Wichtige Ergänzung:

Die Sonderregelung für die Corona-Prämie wird nicht für das Jahr 2021 übernommen. Corona-Zulagen für 2020, deren arbeitsrechtliche Grundlage noch im Jahr 2020 geschaffen wurde (Abschluss der Vereinbarung also spätestens per 31.12.2020), können laut Auskunft des BMF noch bis 15. Februar 2021 abgabenfrei ausbezahlt werden.

Das BMF hat aufgrund einer Anfrage bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen auch in Form von Gutscheinen bezahlt werden können und dadurch die Steuerfreiheit nicht gefährdet wird.

Aus der SV-Beitragsfreiheit folgt auch die Befreiung in der Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).

Es gilt auch eine Befreiung für Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt).

Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, soll aber laut den Gesetzeserläuterungen für „Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten“ gedacht sein.

Diese sehr unklare Umschreibung wird voraussichtlich noch für viele Diskussionen und Risiko in einer Abgabenprüfung sorgen.

Die Gründe für die Prämie sollten sehr gut dokumentiert werden:

  • Zusatzprämie zu sonstigen Leistungen
  • Mehraufwand durch Corona, da zB andere Werke oder Geschäfte wegen der Coronakrise geschlossen sind
  • Systemrelevanz, da Lebensmittelhandel

Alternativen

  • Eine Möglichkeit besteht auch darin, die Prämien derzeit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen und erst bei mehr Klarheit abgabenfrei zu stellen (rollen).

Das ist die Variante, die wir derzeit empfehlen, falls Unsicherheit über die Abgabenfreiheit besteht.

  • Man kann die Mitarbeiter auch auf die Arbeitnehmerveranlagung verweisen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass die Sozialversicherung jedenfalls anfällt.
  • Die dritte Variante ist die Vereinbarung eines Lohnsteuerregresses: das Sozialversicherungsrisiko – auch für den Dienstnehmeranteil – hat der Dienstgeber jedenfalls. Und es ist offen, ob nach vielen Jahren die Lohnsteuern einbringlich sind.
Wir beraten Sie gerne bei der Optimierung.

Alle aktuellen Informationen rund um COVID-19 finden Sie in unserem Corona-Infopoint.

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