Im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 wurde in der Randzahl 175 folgender Satz eingefügt: „… Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den all-gemeinen Vorgaben zu berechnen.“:
Somit ist eine sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen ausschließlich für die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte möglich.
Ein Sachbezugswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist weiterhin nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Spezialfahrzeuge und deren Ausstattung sollten mit Fotos dokumentiert werden.
Wird ein Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.
Als Nachweis für die ausschließliche betriebliche Nutzung empfehlen wir ein ordnungsgemäßes und lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Ist es im Prüfungsfall nicht möglich ein Fahrtenbuch vorzulegen, kann es im Rahmen selbiger zu Nachforderungen kommen.
Das Personalmanagement-Team steht Ihnen für Fragen unter office@kps-partner.at oder +43 2236 506 220 zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.