Senkung der Umsatzsteuer im Hotel auf 10% ist beschlossen

Das Plenum des Nationalrates hat am 20. März 2018 den Gesetzesentwurf zur Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen von 13 % auf 10 % ab November 2018 beschlossen.

Hintergrund für die Senkung der Umsatzsteuer ist auch die Vereinfachung der Administration für Hoteliers, da durch die Senkung der Umsatzsteuer auf 10% die teilweise komplexe Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung (zB Halbpension) auf die unterschiedlichen Steuersätze (10% für Verköstigung, 13% für Beherbergung) wegfällt (Wir haben hier berichtet). Durch die Senkung des ermäßigten Steuersatzes soll auch eine Annäherung an die reduzierten Steuersätze für Beherbergung in Nachbarländern (z.B. Deutschland) erreicht werden.

Änderung der Umsatzsteuer ab 1. November 2018

Ab 1. November 2018 unterliegen Beherbergungsleistungen sowie Vermietungen von Grundstücken für Campingzwecke wieder dem ermäßigten Steuersatz von 10%.

Relevant für die Anwendung des 10%-igen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Nächtigung. Nächtigungen vor dem 1. November 2018 sind noch wie bisher mit 13% zu versteuern. Umsätze die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden, unterliegen bereits dem Steuersatz von 10%.

Die Reduktion der Umsatzsteuer auf 10% betrifft die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. ein ortsübliches Frühstück), wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.

Auf den Punkt gebracht!

Ab 1. November 2018 können Hoteliers wieder Beherbergungsleistungen samt Nebenleistungen sowie Vermietungen von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen mit 10% versteuern.

  • Die durch die Steuerreform 2015/2016 erforderliche Aufteilung von Zimmerpreisen in einen Beherbergungsanteil (derzeit 13%) und einen Anteil für das Frühstück (derzeit 10%) ist ab November 2018 nicht mehr notwendig.

 

  • Der ermäßigte Steuersatz von 10% gilt ab November 2018 für die Beherbergung, das Frühstück und sonstige zur Nächtigung gehörende Nebenleistungen wie z.B. Begrüßungsgetränke oder Parkplätze, wenn dafür kein separates Entgelt verrechnet wird.

 

  • Vorsicht: Die Zurverfügungstellung der Seminarräume kann nicht als begünstigte Nebenleistung der Nächtigung gesehen werden. Die Vermietung von Seminarräumen unterliegt daher weiterhin dem Normalsteuersatz von 20%.

 

Wir empfehlen rechtzeitig den neuen Umsatzsteuersatz für Nächtigungen ab November 2018 im Verrechnungsprogramm (Buchungssystem, Registrierkasse) zu hinterlegen und für die technische Umsetzung Rücksprache mit Ihrem Betreuer zu halten.

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