Achtung bei Geschäftsverkehr mit der Schweiz – Änderung des Mehrwertsteuersystems ab 1.1.2018

Hat Ihr Unternehmen im Geschäftsverkehr mit der Schweiz zu tun? Wenn ja, sollten Sie etwaige Auswirkungen der Änderung des Schweizer Mehrwertsteuersystems überprüfen: Ab 01.01.2018 kann die Steuerpflicht für ausländische Unternehmer – das heißt für Sie – in der Schweiz schneller eintreten als wie geplant.

Wie kann es generell zur Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz kommen?

Im Umsatzsteuerrecht muss bestimmt werden, wo der sogenannte Leistungsort liegt. Dieser definiert, in welchem Land die Leistung steuerbar ist und nach welchen Rechtsvorschriften die Leistung zu versteuern ist. Liegt der Leistungsort im Inland, gilt das österreichische Umsatzsteuergesetzt. Liegt der Ort der Leistung in der Schweiz, sind die Regelungen der Schweiz anzuwenden. Damit kann auch eine Registrierung im Ausland verbunden sein, da unter Umständen mit ausländischer Mehrwertsteuer zu fakturieren und diese auch abzuführen ist.

Rechtslage bis 31.12.2017

Nach der bisherigen Regelungen waren ausländische Unternehmer in der Schweiz erst dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Inlandsumsatz in der Schweiz und Liechtenstein die Umsatzgrenze von CHF 100.000 innerhalb eines Jahres überstiegen hat. Haben Sie als ausländisches Unternehmen weniger als CHF 100.000 an Umsatz in der Schweiz und Liechtenstein erzielt, war eine Versteuerung der Umsätze und Registrierung in der Schweiz nicht erforderlich.

NEU: Rechtslage ab 01.01.2018

Ab 01.01.2018 sind ausländische Unternehmer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn die Umsätze innerhalb eines Jahres in der Schweiz und Liechtenstein UND im Ausland einen Gesamtumsatz von CHF 100.000 übersteigen. Neu ist somit, dass sich die maßgebliche Umsatzgrenze nicht mehr auf den reinen Inlandsumsatz in der Schweiz und Liechtenstein bezieht, sondern auf den gesamten Weltumsatz.

Ich überschreite die Umsatzgrenze – Was nun?

In die Umsatzgrenze sind sämtliche Umsätze miteinzubeziehen, die in der Schweiz (und Liechtenstein) steuerbar und steuerpflichtig sind. Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Umsätze in der Schweiz tatsächlich steuerpflichtig sind oder ob möglicherweise bestimmte Steuerbefreiungen greifen.

Als ausländischer Unternehmer hat die Registrierung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in der Schweiz zu erfolgen. Dabei wird grundsätzlich das Rechnungsdatum herangezogen. Durch geeignete Beweismittel wie z.B. Verträge kann eine Registrierung bereits im Vorhinein erfolgen.

Unser KPS-Tipp

Wenn Sie Geschäfte in der Schweiz bzw. mit Schweizer Geschäftspartner abschließen, empfehlen wir Ihnen, die Änderung der Mehrwertsteuerregelung in der Schweiz und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen im Detail zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei! Neben dem fachlichen Know-How verfügen wir über Ansprechpartner in der Schweizer Steuerverwaltung und beraten Sie bei Ihren Auslandsgeschäften.

Quelle: ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

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