Private Grundstücksveräußerung – Verlustausgleich und Abzug von Zinsen

Grundsätzlich können Verluste aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Lesen Sie im folgenden Artikel, unter welchen Voraussetzungen Sie Verluste aus einer privaten Grundstücksveräußerung dennoch steuerlich verwerten können.

Einschränkung des Verlustausgleichs

30 Abs. 7 EStG regelt, dass Verluste aus einer privaten Grundstücksveräußerung bei Anwendung der Immobilienertragsteuer (30%) auf 60 Prozent zu kürzen sind und gleichmäßig im Jahr der Verlustentstehung und in den folgenden 14 Jahre zu verteilen sind. Ein Ausgleich kann ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht darin keine Verfassungswidrigkeit, dass der Verlustausgleich auf die im § 28 Abs. 1 Z 1 EStG geregelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, beschränkt ist.

Das bedeutet, dass bei Vorliegen von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichen Betriebsvermögen, aus der Überlassung von anderen Rechten sowie aus der Veräußerung von Miet-und Pachtzinsforderungen kein Verlustausgleich möglich ist.

Abzugsverbot für Werbungskosten

Durch die Steuerreform 2015/2016 wurde der § 20 Abs. 2 EStG geändert. (wir haben hier berichtet) In diesem Paragraphen ist geregelt, dass Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden können, soweit sie sich auf Einkünfte beziehen, die dem besonderen Steuersatz in der Höhe von 30% unterliegen.

Das Abzugsverbot für Werbungskosten gilt nur bei tatsächlicher Anwendung der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30%. Dies bedeutet, dass bei Anwendung der Regelbesteuerung Werbungskosten, die in unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der privaten Grundstücksveräußerung stehen, steuerlich absetzbar sind. Der VfGH sieht durch die Änderung des § 20 Abs. 2 EStG diese Regelung als verfassungskonform an.

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