Personalverrechnung – Unsere 11 Tipps zur Senkung Ihrer Steuerbelastung

Stefan Prokopp hat im Spengler Fachjournal 11 praktische Tipps zur Senkung Ihrer Abgabenbelastung in der Personalverrechnung zusammengestellt. Wir freuen uns über die Veröffentlichung des Artikels!

Unsere 11 Tipps im Überblick:

1) Prämien sind zur Gänze vom Dienstnehmer nach Tarif zu versteuern

Es kann günstiger sein, eine Zielerreichungsprämie nicht im Dezember zur Gänze auszubezahlen, sondern sie im Folgejahr über sechs Monate zu verteilen.

2) Mitarbeiterrabatte

Mitarbeiterrabatte sind steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20% nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, ergibt sich erst bei Mitarbeiternachlässen von über 1.000 Euro in einem Kalenderjahr Abgabenpflicht.

3) Smartphone und Computer

Nach Verwaltungspraxis ist bei fallweiser Privatnutzung eines firmeneigenen Mobiltelefons durch den Arbeitnehmer kein Sachbezug zu versteuern. Verwendet ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen Computer (z.B. Laptop, Notebook, Tablet oder Desktop) regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen.

4) Dienstwagen

Führen Sie Günstigkeitsvergleiche „Gehaltserhöhung versus Dienstwagen“ durch. Ob ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug (z.B. ein VW Sharan) tatsächlich vorteilhafter als ein nicht vorsteuerabzugsberechtiger VW Passat ist, sollte im Einzelfall kalkuliert werden. Eventuell rechnet sich bereits die Anschaffung eines Elektro-Kfz, für deren Anschaffung bis 40.000 Euro der volle Vorsteuerabzug zusteht und kein Sachbezug zu versteuern ist.

5) Personalzimmer

Je nach Größe des Zimmers erfolgt eine Staffelung des Sachbezuges. Unterkünfte bis 30m2 können unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei sein.

6) Vergünstigungen beim Essen

Untersuchungen zeigen, dass Mitarbeiteressen besonders zur Zufriedenheit von Dienstnehmern beitragen. Bei Essensgutscheinen gelten gesonderte Aufzeichnungspflichten, der erhöhte Administrationsaufwand sollte berücksichtigt werden.

7) Gesundheitsförderliche Maßnahmen

Diese können vom Dienstgeber steuerfrei den Dienstnehmern angeboten werden, wenn diese von der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Das betrifft beispielsweise Impfungen. Beiträge für ein Fitnessstudio sind nicht abgabenfrei.

8) Weihnachtsgeschenke

Geschenke sind bis 186 Euro jährlich abgabenfrei. Achtung: Das gilt nur für Sachzuwendungen, Gutscheine, Geschenkkarten und Goldmünzen. Für Dienstnehmer-Jubiläen (z.B. 10 Jahre) und Dienstgeber-Jubiläen (z.B. 20 Jahre) sind nochmals Sachzuwendungen bis 186 Euro jährlich abgabenfrei.

9) Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern

Die Teilnahme ist bis zu einer Grenze von 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und beitragsfrei.

10) Zukunftsvorsorge

Bis zu 25 Euro pro Monat und pro Dienstnehmer können vom Dienstgeber „gesponsert“ werden. Produkte sind beispielsweise Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen.

11) Weiterbildungsmaßnahmen

Aus- und Weiterbildungen sind eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg von Unternehmen. Außerdem fördern sie die Mitarbeiterzufriedenheit. Schließen Sie Rückzahlungsvereinbarungen mit Ihren Dienstnehmern, die die aliquote Rückzahlung bei Ausscheiden des Dienstnehmers innerhalb von vier Jahren vorsehen.

Wir haben für Sie hier die wichtigsten Steuertipps für Unternehmer und Dienstgeber zusammengefasst.

Hier der Link zum Artikel im Spengler Fachjournal.

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