
Steuertipps für Unternehmer 2017
Planen Sie rechtzeitig das neue Jahr!
Das Jahresende naht in großen Schritten. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, noch einmal zu reflektieren und zu überprüfen, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden. Auch mit der Unternehmensplanung 2018 sollte bereits im alten Jahr begonnen werden.
Die erworbenen Erkenntnisse aus dem heurigen Jahr werden Ihnen und Ihren Führungskräften als Vorgabe für das neue Jahr dienen.
Überlegen Sie, welche die neuen Trends sind und wie sich der Markt entwickeln wird. Gehen Sie erneut Ihre langfristigen Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie erforderliche Anpassungen vor.
Stellen Sie sich und Ihrem Team dabei insbesondere folgende Fragen:
- Welche Produkte und Dienstleistungen sollen forciert werden?
- Welche Investitionen werden kommendes Jahr notwendig sein?
- Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?
- Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu decken?
Unser Consulting Team unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihrer Ziele mit professionellem Know-How.
Hier kommen Sie zu unserem Fact-Sheet „Budgetierung“
Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Optimale Ausnutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können im Rahmen des sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzips durch Vorziehen und Verschieben von Einnahmen und Ausgaben Einfluss auf Ihren steuerlichen Gewinn nehmen.
Um eine willkürliche Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben zu verhindern, sieht das Finanzamt folgende Einschränkungen vor:
Kurzläuferregelung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel bezahlt werden, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Möchten Sie daher Ihre Miete für Jänner 2018 noch im Jahr 2017 steuerlich geltend machen, müssen Sie diese noch vor dem 15. Dezember überweisen.
Investitionen
Anschaffungen über EUR 400 sind in Form einer Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Geltendmachung der Abschreibung kommt es auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht auf die Bezahlung, sondern auf die Inbetriebnahme an.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen von bestimmen Dauerleistungen wie z.B. Miete oder Leasing können mit steuerlicher Wirkung nur für das laufende Jahr und das Folgejahr geleistet werden:
Bilanzierer: Verschiebung der Gewinnrealisierung durch Steuerstundung
Durch Verschiebung der Gewinnrealisierung in das nächste Jahr kann es durch die Steuerstundung zu einem Zinsgewinn kommen.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2017 sind unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Der Gewinnaufschlag (Gewinnspanne) wird erst mit der Fertigstellung und der Auslieferung der Arbeit realisiert.
Erhaltene Anzahlungen von Kunden sind dabei nicht ertragswirksam und erhöhen somit nicht den Gewinn (werden als Verbindlichkeit ausgewiesen).
KPS Tipp
Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden die Auslieferung der Waren erst mit Anfang 2018 oder stellen Sie Arbeiten erst mit Beginn 2018 fertig. Für das Finanzamt sollte zum Nachweis eine genaue Dokumentation über Auslieferung und Fertigstellung vorbereitet werden.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Steuerersparnis durch Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vorauszahlung von Beiträgen an die Sozialversicherung (SVA) bis Jahresende 2017 noch eine Steuerersparnis erzielen.
WANN IST EINE VORAUSZAHLUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN SINNVOLL?
- Die voraussichtliche Nachzahlung in der gewerblichen Sozialversicherung wurde anhand einer Hochrechnungermittelt (willkürliche Vorauszahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.).
- Im Jahr 2017 wird ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt und die zusätzliche Ausgabe führt somit zu einer Steuerersparnis.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung liegt über der Mindestbeitragsgrundlage und unter der Höchstbeitragsgrundlage (2017: EUR 69.720).
Gerne erstellen wir für Sie eine Hochrechnung des Jahres 2017 und berechnen neben der erwarteten Steuerbelastung auch die laufenden SVA-Beiträge sowie die Sinnhaftigkeit einer freiwilligen SVA-Vorauszahlung.
Vorsicht! Die Anerkennung der SVA-Vorauszahlung als Betriebsausgabe kann bei einer Betriebsprüfung versagt werden, wenn kein Erhöhungsantrag bei der SVA gestellt wurde. Es kann argumentiert werden, dass das Guthaben auf dem SVA-Konto bis zur tatsächlichen Abrechnung noch zur freien Verfügung steht. Weitere Informationen zur Hinaufsetzung der SVA Beiträge lesen Sie in unserem Artikel „Hinaufsetzung der GSVG-Beitragsgrundlage.”
Bilanzierende Unternehmen können für die Nachzahlung aus der gewerblichen Sozialversicherung eine steuerwirksame Rückstellung im Jahresabschluss bilden. Eine Vorauszahlung an die Sozialversicherungsanstalt ist daher nicht erforderlich.
Betriebliche Investitionen vor Jahresende
Grundsätzlich sollen nur Investitionen getätigt werden, die auch betriebswirtschaftlich sinnvoll und notwendig sind. Erfolgt die Inbetriebnahme einer Investition (z.B. Maschine, Büroeinrichtung etc.) noch vor Jahresende, so kann 2017 noch die Halbjahresabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abschreibung ist die Inbetriebnahme – die tatsächliche Zahlung kann auch erst im Jahr 2018 erfolgen.
KPS Tipp
Werden Investitionen in bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt, können diese zusätzlich zur Abschreibung auch für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden und führen somit zu einer doppelten Steuerersparnis. Ausgenommen vom Gewinnfreibetrag sind beispielsweise gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW.
GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
Betragen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes maximal EUR 400, so können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort mit steuerlicher Wirkung abgesetzt werden. Hier kommt es aber bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auch auf den Zeitpunkt der Bezahlung an (Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Anschaffungen über EUR 400 sind in Form der Abschreibung, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
SONDERFALL REGISTRIERKASSE
Die Kosten für die Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse bis 31.03.2017 können 2017 steuerlich in voller Höhe als Betriebsausgaben (ohne Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgesetzt werden. Die Anschaffungskosten können auch zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.
Unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten steht auch die Prämie in Höhe von EUR 200 je Erfassungseinheit zu.
Lesen Sie dazu unseren Artikel „Prämie und steuerliche Optimierung rund um die Registrierkasse.”
KPS Tipp
Bei einem Verkauf oder Eintausch betrieblicher Anlagegüter besteht die Übertragungsmöglichkeit für die dabei aufgedeckten stillen Reserven (Unterschied zwischen Verkaufspreis und Buchwert). Dies gilt nur bei Wirtschaftsgütern, die nach mindestens sieben Jahren Betriebszugehörigkeit veräußert oder eingetauscht werden (Ausnahme: Ausscheiden durch höhere Gewalt). Die aufgedeckten stillen Reserven können bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften für deren natürlichen Gesellschafter auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden.
Absetzbare Spenden aus dem Betriebsvermögen
Sie können bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres an begünstigte Spendenempfänger steuerlich absetzbar spenden. Bis auf die freiwillige Feuerwehr müssen alle begünstigten Spendenempfänger in der Liste des BMF eingetragen sein.
Hier der Link zur Überprüfung.
Für die Absetzbarkeit der Spende im Jahr 2017 muss diese bis spätestens 31.12.2017 an den begünstigten Spendenempfänger getätigt werden.
Des Weiteren sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen ohne Betragsbegrenzung steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag (GFB) optimal aus!
Auch im Jahr 2017 können natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften), die betriebliche Einkünfte erzielen, den steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.
IN WELCHER HÖHE KANN DER GEWINNFREIBETRAG GELTEND GEMACHT WERDEN?
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinns (max. EUR 3.900) automatisch und unabhängig von Investitionen zu.
Übersteigt ihr Gewinn im Jahr 2017 EUR 30.000, können Sie durch begünstigte Investitionen zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag steuerlich geltend machen.
Ab einem Gewinn von EUR 175.000 unterliegt die Begünstigung folgender Staffelung:
BEGÜNSTIGTE INVESTITIONEN
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen zu können, müssen bestimmte Investitionen noch vor Jahresende getätigt werden:
- neue abnutzbare Anlagegüter, B. Maschinen, LKW, Gebäudeinvestitionen
- Wertpapiere
- In den Jahren 2014 bis 2016 war nur der Erwerb von Wohnbauanleihen begünstigt. Ab 2017 kann auch in Wertpapiere gem. § 14 (6) Z 4 EStG investiert werden. Das sind zB Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat.
Vorsicht: Nicht alle Wertpapiere sind geeignet! Lesen Sie dazu unseren Artikel „Gewinnfreibetrag 2017 – Kauf von Wertpapieren.”
- Nicht begünstigt sind PKWs und Kombis, gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter
Wird die Behaltefrist oder Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren (Ausnahme: Registrierkasse) nicht eingehalten, erfolgt eine Nachversteuerung der geltend gemachten Gewinnfreibeträge.
STEUERERSPARNIS DURCH DEN GEWINNFREIBETRAG
Gerne berechnen wir für Sie die optimale Investitionshöhe für den Gewinnfreibetrag 2017. Ihr Bankbetreuer hilft Ihnen bei der Auswahl der richtigen Wertpapiere.
Erfahren Sie mehr darüber in unserem Artikel „Gewinnfreibetrag – Steuerbegünstigung bei betrieblichen Einkünften“.
Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen
Am Ende jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2017 müssen daher über eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50% des am 31.12.2016 ausgewiesenen Rückstellungsbetrags verfügen.
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.
Sollte die Wertpapierdeckung (auch vorübergehend) nicht erfüllt sein, führt dies zu einem 30%-igen Strafzuschlagauf den steuerlichen Gewinn.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch für die Finanzierung von Abfertigungszahlungen (Abfertigung alt) vorsorgen, auch wenn das Steuerrecht keine Wertpapierdeckung mehr für Abfertigungsrückstellungen verlangt.
Inventur zum Bilanzstichtag
Bilanzierende Unternehmer sind verpflichtet zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur durchzuführen.
Die Inventur ist vor allem bei Unternehmen mit einem hohen Gesamtwert des Vorratsvermögens von wesentlicher Bedeutung für das Ergebnis des laufenden Jahres. So haben das Aufnehmen oder Nicht-Aufnehmen einzelner Wirtschaftsgüter und die anschließende Bewertung eine direkte Auswirkung auf das unternehmensrechtliche und steuerpflichtige Ergebnis.
AUSWIRKUNGEN EINER FEHLERHAFTEN INVENTUR
Fehlerhafte Aufzeichnungen und Bewertungen im Rahmen der Inventur beeinflussen nicht nur das Ergebnis des aktuellen Wirtschaftsjahres, sondern haben auch einen großen Einfluss auf die Folgejahre. Fehlt die Inventur oder führt ein Inventurfehler zu einem wesentlichen Mangel, ist die Finanzbehörde zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Inventurmängel gelten das Fehlen von Grundaufzeichnungen wie zum Beispiel der Inventurlisten und die unrichtige oder nicht vollständige Aufnahme der Bestände.
INVENTUR FÜR EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNER?
Unternehmer, die die Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind grundsätzlich nicht zur Erstellung einer Inventur zum Jahresende verpflichtet. Da diese Daten aber wichtige Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Betriebes liefern, empfehlen wir – besonders bei höheren Lagerbeständen – trotzdem eine Inventur durchzuführen.
Die Inventurwerte sind gerade auch durch die Einführung der Registrierkassenpflicht und der Mindestinhalte auf Belegen seit 2016 ein wesentlicher Informationsbestandteil, um richtige Kalkulationen und Spannenverprobungen durchführen und diese im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegen zu können.
Steueroptimale Kunden- und Mitarbeitergeschenke
Weihnachten steht vor der Tür. Alle Jahre wieder stellen sich Unternehmer die Frage, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern steuerlich absetzbar sind.
Wichtig ist, zwischen Kunden- und Mitarbeitergeschenken zu unterscheiden, da hier unterschiedliche Regelungen und Grenzen gelten.
MITARBEITERGESCHENKE
Geschenke sind in Höhe von max. EUR 186 pro Jahr und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig). Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit Ihren Mitarbeitern ist bis zu einer Höhe von EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Weitere Informationen rund um die steueroptimale Weihnachtsfeier und Geschenke an Ihre Mitarbeiter finden Sie hier.
KUNDENGESCHENKE
Wenn Sie Ihre Kunden beschenken, sollten Sie jedenfalls darauf achten, dass die Geschenke eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. Firmenlogo) entfalten, damit sie steuerlich anerkannt werden. Andernfalls werden diese Kosten von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt.
Geschenke an Ihre Kunden sind bis zu einem Wert von EUR 40,00 umsatzsteuerfrei.
Ausgleich des Gesellschafterverrechnungskontos vor Jahresende
Entnimmt ein Gesellschafter unterjährig Geld aus seiner Kapitalgesellschaft, dann werden diese Entnahmen oft auf seinem Verrechnungskonto gebucht. Besteht zum Bilanzstichtag dabei eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, kann diese Forderung im Rahmen einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung(27,50% Kapitalertragsteuer!) gewertet werden.
Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, diese Forderung noch bis zum Jahresende zu begleichen. Ist eine sofortige Rückzahlung nicht möglich, so kann ein Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen werden.
Damit dieser Vertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss er einem Fremdvergleich standhalten, gelebt werden und folgenden Erfordernissen entsprechen:
- Schriftlichkeit
- Rückzahlungsmodalitäten
- Vereinbarung über Zinsen und Sicherheiten
- Bonität des Gesellschafters
Lesen Sie auch unseren Artikel „Gesellschafterkredit oder verdecktes Eigenkapital“.
Verlustverwertung und Verlustvortrag
EINKOMMENSTEUER
In der Einkommensteuer werden vorhandene Verlustvorträge zu 100% mit laufenden Einkünften verrechnet. Diese Regelung ist jedoch nicht in jedem Fall vorteilhaft: Gerade bei niedrigen Einkünften können die Vorteile des steuerlichen Existenzminimums und niedriger Progressionsstufen nicht optimal verwertet werden. Auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wirken sich in diesen Fällen steuerlich nicht mehr aus.
Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind, können unbegrenzt vorgetragen werden.
Seit 1. 1. 2016 sind Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen bei natürlichen Personen nicht mehr ausgleichsfähig, sofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.
Mehr Details finden Sie unter „Verlustverrechnung bei Personengesellschaften – NEU § 23a EStG“.
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Im Bereich der Körperschaftsteuer sind vortragsfähige Verluste weiterhin nur in Höhe von 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Ausgenommen dieser Einschränkung sind z.B. Sanierungsgewinne, Liquidationsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.
Steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe
Innerhalb einer steuerlichen Unternehmensgruppe können Kapitalgesellschaften gemeinsam ihre Einkünfte versteuern. Das bedeutet, dass eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der miteinander verbundenen Kapitalgesellschaften möglich ist. Idealerweise sinkt dadurch der Gewinn der profitableren Gruppenmitglieder führt zu einer niedrigeren Körperschaftsteuerbelastung führt.
Die Gruppenbesteuerung ist ebenso eine gute Option, um Verrechnungspreisprobleme zwischen Konzernunternehmen auszuschalten.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GRUPPENBESTEUERUNG
- Der Mutterkonzern muss mehr als 50 % der Anteile am Kapital und der Stimmrechte der Tochtergesellschaft halten.
- Vor Ende des Wirtschaftsjahres 2017 muss ein Gruppenvertrag abgeschlossen werden.
- Der Gruppenvertrag ist gemeinsam mit dem Gruppenantrag dem Finanzamt zu übermitteln.
- Die Gruppe muss mindestens drei Jahre lange bestehen.
Bei Bilanzstichtagen 31. Dezember ist daher noch 2017 der Gruppenvertrag zwischen den beteiligten Kapitalgesellschaften abzuschließen und dem Finanzamt zu übermitteln, um die Gruppenbesteuerung bereits für das aktuelle Wirtschaftsjahr anwenden zu können.
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) beinhaltet die verpflichtete Abgabe eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country-Reporting) für Großkonzerne und zusätzliche verpflichtende Dokumentationen – bestehend aus Master File und Local File. Dies gilt auch für kleinere, international verbundene Unternehmen.
Die gesetzliche Dokumentationsverpflichtung betrifft alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen. Die Übermittlung der Dokumentation erfolgt somit frühestens 2017 auf Basis der Daten von 2016 im Zuge der Abgabe der Steuererklärung 2016.
Der länderbezogene Bericht ist von der obersten Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, die im vorangegangenen Jahr einen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio Euro (gemäß dem konsolidierten Abschluss) erwirtschaftet hat, zu erstellen. Hat die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, oder besteht keine qualifizierte Vereinbarung mit dem Ansässigkeitsstaat, dann wird eine österreichische Konzerngesellschaft zur „vertretenden Muttergesellschaft“ und muss den Country-by-Country-Report für den Konzern erstellen und an die österreichische Finanzverwaltung übermitteln.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unseren beiden Artikeln:
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Die Befreiung für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer steht Unternehmern mit einem Gesamtumsatz von max. EUR 30.000 (netto) pro Jahr zu.
ERLEICHTERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für die erzielten Umsätze auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen.
Zu beachten ist allerdings, dass auch der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben und Investitionen verloren geht.
WAS PASSIERT BEI ÜBERSCHREITUNG DER UMSATZGRENZE?
Wichtig ist, dass Sie laufend überprüfen ob Ihre Umsätze den Grenzwert überschreiten. Eine einmalige Überschreitung von maximal 15% innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich.
Wenn Sie im Jahr 2017 bereits knapp unter der Umsatzgrenze liegen, ist es sinnvoll Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben, damit Sie die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch nehmen können. Bitte beachten Sie, dass die Leistungserbringung für die Zurechnung zur Umsatzgrenze ausschlaggebend ist und die Leistung daher auch erst im nächsten Jahr erfolgen darf.
Wird die 15%-Grenze innerhalb von 5 Jahren überschritten, führt dies zur Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Dies kann unerwartet zu einem sehr hohen Kostenfaktor führen, insbesondere wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind und Rechnungsberichtigungen somit nicht möglich sind.
ÄNDERUNGEN DURCH DAS ABGABENÄNDERUNGSGESETZ
- Bis 2016 war der Wohnsitz des Unternehmers im Inland für die Inanspruchnahme der Befreiung ausreichend. Ab 2017 können nur Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
- Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Heilbehandlungen als Arzt) werden nicht mehr in die Umsatzgrenze von EUR 30.000 einbezogen.
WANN IST EIN VERZICHT AUF DIE BEFREIUNG SINNVOLL?
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann steuerlich insbesondere sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden überwiegend Unternehmer sind und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerhalten oder hohe Vorsteuern anfallen.
Prämien für Unternehmer
FORSCHUNGSPRÄMIE
Für eigenbetriebliche Forschung oder in Auftrag gegebene Forschung kann im Jahr 2017 eine Forschungsprämie in Höhe von 12 % der angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden (2018: 14%). Prämienbegünstigt sind sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung.
Begünstigte Aufwendungen für die Auftragsforschung sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, maximal aber eine Million Euro pro vollem Wirtschaftsjahr (12 Monate).
Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb in Auftrag gegeben werden und der Auftragnehmer muss seinen Sitz im EWR haben.
Um die Prämie beim Finanzamt geltend zu machen, müssen Sie ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen.
Hier kommen Sie zu unserem Factsheet mit allen Informationen rund um die Forschungsprämie.
LEHRLINGSPRÄMIE
Die Höhe der Förderung richtet sich einerseits nach der im Kollektivvertrag festgelegten Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrberufes, andererseits nach der bisherigen Dauer des Lehrverhältnisses. Der Förderantrag ist bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen.
REGISTRIERKASSENPRÄMIE
Wenn Sie eine Registrierkasse angeschafft haben oder mit der Umrüstung Ihres Kassensystems begonnen haben, steht Ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 200 je Erfassungseinheit zu.
Bei mehreren Eingabestationen beträgt die Prämie EUR 30 pro Eingabestation (mindestens EUR 200). Die Prämie ist steuerfrei und mit einem eigenen Formular beim Finanzamt zu beantragen.
Die Prämie kann noch für Anschaffungen und Umrüstungen bis 31.3.2017 geltend gemacht werden.
INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE
Gefördert werden mit einer Prämie iHv 10% oder 15% des Investitionszuwachses von Klein- und Mittelunternehmen (auch Freiberufler sind umfasst). Für nähere Details lesen Sie unseren Artikel „Update zur Investitionszuwachsprämie 2017/2018.”
Es gibt auch eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% für große Unternehmen mit zumindest 250 Mitarbeitern. Bei Großunternehmen muss der Investitionszuwachs mindestens EUR 500.000 betragen. Der maximal geförderte Zuwachs ist mit EUR 10 Mio gedeckelt. Alle Details finden Sie in unserem Artikel „Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen.”
2017 ist der Fördertopf für kleinere Unternehmen bereits erschöpft. Anträge im Jahr 2017 für größere Unternehmen können noch gestellt werden. Ab 2018 steht voraussichtlich wieder ein Fördertopf zur Verfügung.
Beschäftigungsbonus
Der Beschäftigungsbonus ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und gilt für Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.6.2020 begonnen werden. Er wird Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gewährt. Die Förderung wird nach dem Prinzip „first come first served“ nur solange ausbezahlt, bis die Budgetmittel (MrdEUR 2) aufgebraucht sind. Da auch weitere Unsicherheiten bestehen, kann nicht vorausgesagt werden, ob Förderungswerber den Bonus erhalten. Die Förderstelle Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) rät, im Zweifel den Beschäftigungsbonus zu beantragen, da die Voraussetzungen vor Auszahlung nochmals geprüft werden. Der Beschäftigungsbonus ist einkommen- und körperschaftsteuerfrei und führt auch zu keiner steuerlichen Kürzung der geförderten Dienstgeberkosten nach § 20 Abs 2 EStG.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Factsheet Beschäftigungsbonus.
Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis 31.12.2017 stellen!
Der Antrag auf Energieabgabenvergütung kann bis maximal 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie eine Vergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 beantragen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich momentan erneut an den Europäischen Gerichtshof für die Klärung, ob die Energieabgabenvergütung auch Dienstleistungsbetrieben zusteht. Bis 31.12.2010 stand die Energieabgabenvergütung auch den Dienstleistungsbetrieben zu. Ab 01.01.2011 wurde eine gesetzliche Einschränkung auf lediglich Produktionsunternehmen eingeführt. Die strittige Rechtsfrage, ob Dienstleistungsbetriebe auch noch nach Jänner 2011 einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, ist nach wie vor ungeklärt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und raten Ihnen daher aus momentaner Sicht auch für Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (zB Solarium, Hotel, Wäscherei) Anträge zu stellen.
In unserem Artikel „Energieabgabenvergütung – Nun doch auch für Hotellerie“ finden Sie alle Informationen rund um die Energieabgabenvergütung.
GSVG-Befreiung für "Kleinstunternehmer" bis 31.12.2017 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte haben noch bis Jahresende die Möglichkeit, rückwirkend einen Antrag auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) zu stellen.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass
- die Einkünfte im Jahr 2017 die Grenze von EUR 5.108,40 nicht übersteigen und
- der Jahresumsatz 2017 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten max. EUR 30.000 beträgt.
Antragsberechtigt sind Personen, die
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach der GSVG pflichtversichert waren,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten haben.
Vorsicht: Haben sie aus einer anderen Tätigkeit bereits einen Versicherungsschutz, so ist ein Antrag unproblematisch. Besteht aber kein anderweitiger Versicherungsschutz, so müssen Sie Ihre Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.
Sozialversicherung - Achtung vor Strafzuschlägen für "Neue Selbstständige"
„Neue Selbständige“ in der gewerblichen Sozialversicherung sind Unternehmer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und dazu keine Gewerbeberechtigung benötigen (wie zum Beispiel Vortragende oder Psychotherapeuten). Um als „Neuer Selbständiger“ nicht in die GSVG-Pflicht zu fallen, dürfen die jährlichen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Eine Pflicht zur Versicherung ergibt sich, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Versicherungsgrenze beträgt im Jahr 2017 EUR 5.108,40. Liegen die Einkünfte darunter, besteht keine GSVG-Pflichtversicherung.
Wird erst nach der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides die Pflichtversicherung festgestellt, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge festgesetzt. Wird die Überschreitung jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides der SVA mitgeteilt, kann der Strafzuschlag verhindert werden.
Aufbewahrungspflicht von Unterlagen & elektronische Archivierung
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Mit dem Stichtag 31. Dezember 2017 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus dem Jahr 2010.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
AUSNAHMEN VON DER 7-JAHRES FRIST
Für bestimmte Unterlagen sind im Gesetz jedoch längere Fristen vorgesehen:
- Unterlagen zu Grundstücken oder Gebäuden sind für steuerliche Zwecke 22 Jahre
- Unterlagen in Zusammenhang mit anhängigen Verfahren dürfen nicht vernichtet werden.
Sie können Ihre Unterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss eine vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist möglich sein.
Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Abgabenprüfung zur Verfügung zu stellen.
Aktuelles aus den Bereichen Steuerberatung & Jahresabschluss


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