Nicht im Inland ansässige Kleinunternehmen

Wer die Leitung seines gesamten Unternehmens im Inland hat, kann die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen – Neuerungen gibt es ab dem 01. Jänner 2025

Kleinunternehmerregelung bis zum 31.12.2024

Bis zum 31.12.2024 können nur Unternehmen, welche den Sitz ihrer (gesamten) wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland haben, von der Umsatzssteuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch machen.

Was ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit?

Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Maßgeblich ist also jener Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur Unternehmensleitung getroffen werden.

Des Weiteren ist für die Bestimmung vor allem der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung sowie der Treffpunkt der Führungskräfte ausschlaggebend.

Daraus geht hervor: Es ist irrelevant, ob oder wo eine weitere feste Niederlassung vorliegt. Die unionsrechtliche Regelung will damit sicherstellen, dass lediglich in einem einzigen Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung geltend gemacht werden kann.
Mit der Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Steuerpflichtige, welche in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, durch Verweis auf die dort jeweils geltende Kleinunternehmerbefreiung, der Umsatzbesteuerung ihrer Tätigkeit entgehen können.

Achtung: Im Ausland ansässige Unternehmen, welche eine Vermietung in Österreich betreiben, bekommen bis zum 31.12.2024 keine Kleinunternehmerbefreiung!

Diese Regelung schließt daher einen im Ausland ansässigen Unternehmer, welcher in Österreich eine Immobilie vermietet, aus:

  • Ein Unternehmen gilt dann als im Ausland ansässig, wenn der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland ist.

Neuerungen ab 01. Jänner 2025 – Voraussetzungen nunmehr Jahresumsatz innerhalb der EU unter €100.000

Aufgrund einer Änderung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ändern sich die Regelungen. Die Steuerbefreiung wird ab dem Jahr 2025 auch für Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gelten. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz innerhalb der EU nicht mehr als €100.000 beträgt.

Im Zuge dessen kann damit auch die Obergrenze des nationalen Schwellenwerts für die Steuerbefreiung, die sogenannte innerstaatliche Kleinunternehmergrenze, auf € 85.000 inländischer Jahresumsatz erhöht werden. Derzeit beträgt diese in Österreich € 35.000 (ohne Umsatzsteuer).

Was ist der Jahresumsatz im Mitgliedstaat?

Der Jahresumsatz im Mitgliedstaat ist der jährliche Gesamtbetrag der Lieferungen und Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat (Kleinunternehmergrenze). Maßgebend ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Auf den Punkt gebracht

Bis zum 31.12.2024 gilt die Kleinunternehmerregelung nur für Unternehmen, welche im Mitgliedsstaat ansässig sind, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Somit gibt es keine Möglichkeit, jene Kleinunternehmer, welche in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, als in dem Mitgliedstaat, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies ändert sich jedoch ab dem 01. Jänner 2025.

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