Neue Starthilfe für Saisonbetriebe

Die wichtigsten Eckpunkte zur Starthilfe

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten vollen Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

Voraussetzungen Arbeitgeber*in

  • Förderbare Arbeitgeber*innen sind Saisonbetriebe (im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG) und alle Unternehmen, die vom Lockdown unmittelbar betroffen sind (siehe ÖNACE 2008 Klassifikationen hier).
  • Öffentliche Einrichtungen/Non Profit Einrichtungen sind nicht förderbar.
  • Betriebe, die mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, können als Saisonbetrieb gelten. Im Zweifelsfall sind die Beschäftigtenstände durch Abfrage bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu ermitteln.

Voraussetzungen Arbeitnehmer*in

  • Alle Arbeitnehmer*innen können gefördert werden, die vom 3. November 2021 bis zum 12. Dezember 2021 (in Oberösterreich bis zum 17. Dezember 2021) bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis aufnehmen und einen Wohnsitz in Österreich haben (Dies wird über eine Abfrage beim Zentralen Melderegister überprüft.).
  • Keine vorherige Vormerkung beim AMS  erforderlich.

Nicht förderbare Arbeitnehmer*innen:

  • Personen, die dem geschäftsführenden Organ angehören (zB. Vorstand bei Vereinen, Vorstand einer AG, handelsrechtlicher Geschäftsführer/innen, Komplementäre bei einer KG)
  • Ehepartner/innen, Lebensgefährt/innen, eingetragen/e Partner/innen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und Adoptiveltern des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin bzw. der zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen.

Einbringung der Förderung

  • voraussichtlich ab 10.1.2022 bis spätestens 31.1.2022 über das AMS Konto
  • Wenn Sie noch keinen AMS-Zugang besitzen, können Sie hier ihre Zugangsdaten beantragen.

Höhe der Förderung

  • Die Förderung steht grundsätzlich vom Eintrittsdatum (somit auch für Rumpfmonate) bis maximal zum Ende des ersten vollentlohnten Kalendermonates zu.
    Auch befristete Dienstverhältnisse sind förderbar, wenn die Befristung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
  • Es werden 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Mehr/Überstundenentgelte, erfolgsabhängige Entgelte, Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen) und einer 50% Pauschale für Lohnnebenkosten bis höchstens zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gefördert.

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Förderung.

Bei Fragen steht Ihnen gerne Ihr/e Personalmanagement-Berater*in zur Verfügung.

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