Umsatzsteuer – Neue Leistungsortregeln

Mit 1. Jänner 2015 traten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft.

Auszugsweise einige Beispiele der betroffenen Leistungen

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen

  • Überlassung digitaler Produkte zB Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades
  • Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, zB Website oder Webpage, vermitteln oder unterstützen
  • Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten

Telekommunikationsdienstleistungen

  • Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung
  • Sprachspeicherung, Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung
  • Audiotextdienste

Rundfunkdienstleistungen

  • Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden
  • Rundfunkt- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden

Rechtslage bis Ende 2014

Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer (B2C) wurden bis Ende 2014 dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. wo die leistungserbringende Betriebsstätte liegt (Unternehmerort).

NEUE Rechtslage ab 01.01.2015

Ab 01.01.2015 werden elektronisch erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort).

Dies gilt unabhängig davon, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. wo die leistungserbringende Betriebsstätte liegt und unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Unternehmer, die von dieser Regelung betroffen sind, müssen daher künftig bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo ihr Kunde ansässig ist. Zur Vereinfachung, gibt es hierfür EU-weit standardisierte Vereinfachungsregeln.

Zum Beispiel:
  • Erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (zB WLAN-Hot-Spots, Internetcafés,…), so gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist
  • Leistungen über einen Festnetzanschluss gelten an dem Ort des Festnetzanschlusses als erbracht
  • Für Leistungen über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich
  • Weitere Beweismittel zur Feststellung des Empfängerortes sind unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben,….

In der Folge haben sich die betroffenen Unternehmen, in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und die Umsatzsteuer im Empfängerland abzuführen.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Zur Vereinfachung der Abwicklung bietet der MOSS die Möglichkeit, sich in einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) und sämtliche unter die Sonderregelegung fallenden Umsätze über den MSI zu erklären und die sich ergebende Umsatzsteuer zu bezahlen. Dadurch entfällt für den Unternehmer – die oft sehr teure – umsatzsteuerliche Registrierung in den betroffenen Mitgliedsstaaten sowie die Abgabe von Steuererklärungen und direkt Zahlungen an die ausländische Finanz zu tätigen.

Die Registrierung zu MOSS erfolgt über FinanzOnline.

Der MOSS ist optional und muss rechtzeitig beantragt werden. Wird die Option ausgeübt, gilt sie für alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze.

Vorsteuern können nicht über den MOSS geltend gemacht werden. Die Erstattung erfolgt in der Regel über das Vorsteuererstattungsverfahren.

Erfahren Sie mehr über steuerliche Neuerungen 2015. (intern: LINK auf Artikel: welche Änderungen bringt das Jahr 2015.)

KPS-Service

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in Bezug auf die neuen Leistungsortregeln insbesondere um vorab abzuklären, ob die konkrete von Ihnen erbrachte Leistung unter diese neuen Leistungsortregeln fällt.