Mitarbeitereinsätze im EU und EWR Ausland: Tipps für die A1-Bescheinigungen

Vor einer Dienstreise ins Ausland: Verpflichtender Antrag auf anwendbares Sozialversicherungsrecht im jeweiligen Land

Vor grenzüberschreitenden Einsätzen, in EU – und EWR Staaten, sowie in der Schweiz muss der Arbeitgeber für die betreffenden Mitarbeiter bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht beantragen.

Die Mitarbeiter haben diese A1-Bestätigung mit sich zu führen vgl. Sie dazu folgenden Beitrag.

Es gibt zwei Varianten der A1-Bescheinigung:

A1 für die Entsendung in nur einen Staat

Diese Variante ist anwendbar, wenn ein Mitarbeiter aus Österreich in einen anderen EU-, EWR-Staat oder die Schweiz entsendet wird.

A1 für regelmäßige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Staaten:

Diese Variante ist für folgenden Fall gedacht: Ein Mitarbeiter hat neben seiner Tätigkeit in Österreich regelmäßig wiederkehrend in einem oder mehreren anderen EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz zu tun, und macht z.B. zweimal monatlich eine Dienstreise zum Sitz der Muttergesellschaft in Tschechien.

Eine A1-Bescheinigung kann für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.

Mehrstaatenvariante – Zeit und Aufwand sparen mit der gebündelten Bescheinigungen für bis zu 2 Jahren

Die Anwendung der zweiten Variante kann Zeit und Verwaltungsaufwand im Unternehmen sparen:

  • Im Antrag (im Datensammelsystem ELDA als „E2“ bezeichnet) sind alle Staaten anzugeben, die der Mitarbeiter regelmäßig besucht.
  • Wenn ein in Österreich angestellter Dienstnehmer regelmäßig in Italien, Slowenien und der Schweiz im Einsatz ist, sind diese im Antrag anzuführen.

Die Mehrstaatenvariante ermöglicht also eine gebündelte Bescheinigung für künftige Auslandseinsätze in allen in der A1-Bescheinigung genannten Staaten!

Als Voraussetzung gilt: 

Der Mitarbeiter muss im jeweiligen Staat regelmäßig (= im Durchschnitt mindestens einmal monatlich) tätig sein. Die Regelmäßigkeit ist anhand einer Prognose zu beurteilen!

Eine A1-Bescheinigung kann für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.

Ihr Personalmanagementteam ist Ihnen gerne bei Ihren Anträgen behilflich! Melden Sie sich hier zu einem Erstgespräch in unserer Kanzlei an!

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*Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (\“Dienstnehmer, Mitarbeiter\“) gilt im folgenden die gewählte Form für alle Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG)