Löhne: Verpflichtende Korrektur und Aufrollung des Jahressechstels ab 2020

Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden, kommt es durch das Steuerreformgesetz 2020 zu Anpassungen, die zu einer verpflichtenden Aufrollung und Nachversteuerung von Sonderzahlungen mit dem laufenden Lohnsteuertarif führen können.

Wie wird das Jahressechstel ermittelt?

Das Jahressechstel wird durch Hochrechnung der laufenden Bezüge zum Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezugs berechnet. Dabei werden alle laufenden Bezüge inklusive dem laufenden Bezug zum Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezugs herangezogen. Durch diese Berechnungsart kann es bei Bezugsschwankungen dazu kommen, dass mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt besteuert wird.

Welche Änderungen ergeben sich durch das Steuerreformgesetz 2020?

Übersteigen die mit den festen (begünstigen) Steuersätzen versteuerten sonstigen Bezüge ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge, muss eine verpflichtende Aufrollung durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Aufrollung erfolgt dabei zum Zeitpunkt des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr (z.B. im Zuge der Dezember-Abrechnung oder zum Zeitpunkt des Austritts).
Durch die Aufrollung werden die das Jahressechstel übersteigenden begünstigt besteuerten Bezüge zum laufenden progressiven Lohnsteuertarif (nach)versteuert.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von € 2.500,- sowie den Urlaubszuschuss von € 2.500,- und das Dienstverhältnis wird Ende August 2020 durch einvernehmliche Lösung beendet. Es gebührt noch das anteilige Weihnachtsgeld.

  1. Schritt: Ermittlung der Summe der laufenden Bezüge bis August 2020:
    € 2.500,- x 8 (bisherige Monate) = € 20.000,-
  2. Schritt: Ermittlung des Jahressechstels
    Hochrechnung bis Ende 2020: € 20.000,- / 8 (bisherige Monate) x 12 / 6 = € 5.000,-
  3. Schritt: Ermittlung des „Kontrollsechstels“:
    € 20.000,- : 6 = € 3.333,33

Lösung: Von diesem Kontrollsechstel in Höhe von € 3.333,33 wurde bereits ein Betrag in Höhe von € 2.500,00 „ausgeschöpft“ (Urlaubszuschuss). Für das anteilige Weihnachtsgeld (€ 2.500,00 : 12 x 8 = 1.666,67) steht somit nur noch ein Betrag in Höhe von € 833,33 für eine begünstigte Besteuerung innerhalb des Jahres zur Verfügung. Der Rest muss als Sechstelüberhang zum Lohnsteuertarif versteuert werden.

Was sollten Sie beachten?

Das Jahressechstel muss ab 2020 somit nicht nur zum Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezugs, sondern auch zum Zeitpunkt des Zuflusses des letzten laufenden Bezugs ermittelt werden.
Durch die verpflichtende Kontrollrechnung im Zuge der Abrechnung des letzten laufenden Bezugs kann es zu verpflichtenden Korrekturen bei Ihrer Lohnverrechnung kommen.

Achtung! Das Kontroll-Jahressechstel funktioniert nur in eine Richtung:

  • Bei einem Kontroll-Jahressechstelüberhang kommt es zu einer Nachverrechnung
  • Bei „normalem“ Jahressechstelüberhang, der im Kontroll-Jahressechstel Platz hätte, gibt es jedoch keine Rückvergütung. Wir sind der Meinung, dass diese Regelung gleichheitswidrig ist.

Wann kommt die Neuregelung zur Anwendung?

Die Neuregelung wird vor allem in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

  • unterjährige Gehaltsreduktionen (z.B. aufgrund von Stundenreduktionen),
  • Auszahlung von variablen laufenden Bezügen und sonstigen Bezügen am Beginn des Kalenderjahres

Ausdrücklich von der Neuregelung ausgenommen sind Fälle einer Elternkarenz (inkl. Papamonat und Mutterschutz).

Fazit

Durch die Kontrollrechnung des Jahressechstel kann es zu einer Nachversteuerung bei den begünstigt besteuerten Bezügen kommen. Bisherige Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Jahressechstel werden durch die Neuregelung verhindert.

Unser Personalmanagement-Team behält die neuen Verpflichtungen für Sie im Auge und steht Ihnen bei Fragen zu den Auswirkungen der Neuregelung jederzeit zur Verfügung.

Lesen Sie hier über die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für Unternehmen ohne Betriebsstätte in Österreich seit 01. Januar 2020.

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