Kurzarbeit – Phase 3 | Wir helfen Ihnen bei den notwendigen Schritten

Da die Phase 2 der Kurzarbeit mit September 2020 zu Ende geht, gibt es bei wirtschaftlicher Betroffenheit die Möglichkeit, die Kurzarbeit ab 01.10.2020 bis maximal 31.03.2021 zu verlängern.

Gerne fassen wir für Sie die wichtigsten Fakten zur Kurzarbeit Phase 3 übersichtlich zusammen:

  • Die wirtschaftliche Betroffenheit muss mittels Prognoserechnung nachgewiesen werden.
  • Die Arbeitnehmer*innen erhalten wie bisher 80/85/90% des Nettolohns. Das errechnete Mindestbruttoentgelt beinhaltet nun auch KV-Erhöhungen. Es muss ein expliziter Widerruf von widerrufbaren Überstundenpauschalen erfolgt sein, sonst erhöhen diese das Mindestbruttoentgelt.
  • Alle Mehrkosten werden den Unternehmen voll ersetzt.
  • Die Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen, darf aber die 30% im Durchrechnungszeitraum auf keinen Fall unterschreiten. Eine Unterschreitung bedarf einer gesonderten Bewilligung und kann nur unter besonders zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten beantragt werden.
  • Für Lehrlinge gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich der Sicherstellung der Ausbildung während der Kurzarbeit. Mind. 50% der ausgefallenen Arbeitszeiten müssen für Ausbildung und berufsrelevante Maßnahmen genützt werden.
  • Verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer*innen während der Kurzarbeit. Es besteht aber derzeit kein Zwang, dass das Unternehmen für Dienstnehmer*innen (ausgenommen Lehrlinge) Weiterbildungen anbieten muss.
  • Die Behaltepflicht (Auffüllverplichtung während der Kurzarbeit) und Behaltefrist (1 Monat nach Ende der Kurzarbeit) bleiben unverändert.
  • Es wird wieder dazu angehalten, vorhandene Alturlaube bzw. 1 Woche des laufenden Urlaubs innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes zu konsumieren.
  • Die Antragstellung sollte frühestens ab dem 1.10.2020 möglich sein.

Die Neuerungen

Neu ist also, dass die wirtschaftliche Betroffenheit detaillierter nachzuweisen ist. Dieser Nachweis hat einerseits durch die Beantwortung von zusätzlichen Fragen und andererseits durch die Angabe der Monatsumsätze von März 2019 bis September 2020 zu erfolgen. Des weiteren sind die erwarteten Umsätze von Oktober 2020 bis zum Ende der beantragten Kurzarbeit (maximal März 2021) anzugeben. Sind die Umsatzkennzahlen nicht aussagekräftig, sind andere Kennzahlen heranzuziehen.

Die Angaben sind in einem eigenen Formular (Anhang zur Sozialpartnervereinbarung) zu machen.

Betrifft die Kurzarbeit mehr als 5 Mitarbeiter*innen, sind die vom Unternehmen gemachten Angaben vom Steuerberater des Unternehmens zu bestätigen.

Was können wir für Sie tun: Abwicklung Verlängerung

Da die Kurzarbeit Phase 2 bei einigen Unternehmen im Laufe des Monats September 2020 ausläuft, kann die Kurzarbeit bis 30.09.2020 verlängert werden. Die hierfür notwendigen Schritte wickeln wir selbstverständlich für Sie ab:

  • Dazu ist eine zusätzliche Sozialpartnervereinbarung (Betriebs- oder Einzelvereinbarung) abzuschließen und gemeinsam mit einem Änderungsbegehren über das eAMS-Konto einzubringen.
  • ACHTUNG: Änderungsbegehren mussten vor Einbringung der letzten Teilabrechnung bis spätestens 30. September 2020 gestellt werden. Sollte die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht sein, konnte rückwirkend spätestens bis 30. September 2020 ein Erstbegehren gestellt werden.
  • Ab 1. Oktober 2020 können nur noch Anträge für die Phase 3 eingebracht werden.

Auf den Punkt gebracht

Die Phase 3 der Kurzarbeit bringt wesentliche Verschärfungen gegenüber den bisherigen Regelungen. Ihr/e Personalmanagement-Betreuer*in berät Sie sehr gerne in allen Fragen der Kurzarbeit.

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