Kapitalgesellschaften – Auswirkungen des Wechsels der Geschäftsführung auf den Verlustvortrag? (Mantelkauf)

Bei einem Beteiligungserwerb können die steuerlichen Verlustvorträge verloren gehen, wenn die drei Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs 4 Z 2 lit c Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kumulativ vorliegen (Mantelkauf).

In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung hatte das Bundesfinanzgericht (Erkenntnis des BFG vom 04.12.2017, RV/7104666/2017) zu beurteilen, ob eine Änderung der organisatorischen Struktur (Tatbestandsmerkmal) vorlag, wenn eine Person zunächst im Unternehmen als Prokurist und später als Geschäftsführer tätig war.

Wann liegt ein Matelkauf vor? – Tatbestandsmerkmale

Einer Körperschaft stehen die steuerlichen Verlustvorträge dann nicht mehr zu, insofern alle drei Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG erfüllt werden:

Änderung der wirtschaftlichen Struktur

In diesem Fall betrieb die GmbH zunächst ein Gastronomielokal. Nach dem Konkursverfahren wurde der Unternehmensgegenstand auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Immobilienprojekten und die Beteiligung an einem Hotelbetrieb geändert. Da sich hier die Geschäftstätigkeit der Körperschaft geändert hat, ist dies ein Tatbestandsmerkmal der „Änderung der wirtschaftlichen Struktur“.

Dieses Merkmal sah auch der BFG als erfüllt an, da eindeutig eine neue betriebliche Tätigkeit in einem anderen Geschäftszweig aufgenommen wurde.

Änderung der Gesellschafterstruktur

Das Tatbestandsmerkmal der „Änderung der Gesellschafterstruktur“ ist erfüllt wenn sich das Beteiligungsverhältnis an der Gesellschaft ändert. Bei der GmbH waren zunächst drei Gesellschafter (H, W und X) zu je einem Drittel beteiligt. Schließlich kam es zu einer entgeltlichen Abtretung der Anteile um einen Euro (entgeltlich) an eine andere GmbH.

Das BFG sah deshalb auch dieses Mantelkauftatbestandsmerkmal als erfüllt.

Änderung der organisatorischen Struktur

Einer der drei Gesellschafter (W) war mit Ausnahme des Konkurszeitraumes selbständig vertretungsbefugt, zunächst als Prokurist, sodann als faktischer Geschäftsführer (leitet das Unternehmen, ohne wirksam als Geschäftsführer bestellt worden zu sein), der sämtliche nötigen Vertretungshandlungen für den abwesenden bestellten Geschäftsführer X setzte und danach als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer tätig war.

Gemäß dem BFG-Urteil ist das dritte Element zur Komplementierung des Mantelkauftatbestandes nicht erfüllt. Trotz grundsätzlich formaler Betrachtung der Elemente des Manteltatbestandes ist auch auf die faktischen Gegebenheiten abzustellen. Dies gilt für die Änderung der organisatorischen Struktur umso mehr, als sich auch das Gesellschaftsrecht in bestimmten Konstellationen von der rein formalen Betrachtung löst und das Institut des \“faktischen Geschäftsführers\“ kennt.

Fazit:

Im Zuge von Unternehmenstransaktionen ist der Erhalt steuerlicher Verlustvorträge für den Käufer wesentlich und wirkt sich unmittelbar auf den Kaufpreis aus. Wir beraten Sie unter welchen Voraussetzungen die Verlustvorträge auch dem Käufer zur Verfügung stehen.

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Lesen Sie auch unseren Artikel \“Verluste von Kapitalgesellschaften: Untergang der Verlustvorträge bei unmittelbarem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf)\“.

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