Internet Einkäufe aus EU-Mitgliedstaaten

Immer mehr Geschäfte werden über das Internet abgeschlossen. Um eine Belastung mit ausländischer Umsatzsteuer zu vermeiden und Unklarheiten zu beseitigen, haben wir die Grundzüge der umsatzsteuerliche Behandlung von Onlineeinkäufen durch Unternehmer innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zusammengefasst.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen erfolgt keine Berechnung der Umsatzsteuer des Ursprungslandes, wenn

  • die Waren nachweislich von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangt,
  • der Unternehmer den Gegenstand für das Unternehmen erwirbt,
  • der Erwerb beim Abnehmer der Erwerbsteuer unterliegt (ig Erwerb),
  • der entsprechende Liefernachweis in der Buchhaltung des Lieferers aufliegt und die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.

UID-Nummer

Die UID-Nummer dient dem leistenden Unternehmer als Nachweis der Unternehmereigenschaft des Empfängers und ermöglicht dem Verkäufer die Ausstellung einer umsatzsteuerfreien Rechnung. Sie muss dem Verkäufer damit auch bei Onlinegeschäften immer bekanntgegeben werden.

Rechnungsmerkmale bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Führt der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so ist er verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine Rechnung auszustellen, in der auf die Steuerfreiheit der ig Lieferung hingewiesen wird (zB: \“steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung\“ oder \“tax-exempt intra-community supply of goods\“). Die UID-Nummer des Lieferanten und die UID-Nummer des Abnehmers sind zwingend anzugeben.

Sonstige Leistungen, Reverse Charge und Rechnungsmerkmale

Werden Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B) grenzüberschreitend erbracht, ist der Ort zu bestimmen, an dem die Dienstleistung aus Sicht der Umsatzsteuer als erbracht gelten soll. In vielen Fällen wird dabei die sogenannte „Generalklausel\“ zur Anwendung kommen. Der Umsatz ist nach dieser Bestimmung am Ort des Leistungsempfängers der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Österreich). Die Rechnung des ausländischen Unternehmers enthält keine Umsatzsteuer; die Umsatzsteuerschuld geht auf den österreichischen Empfänger über („Reverse Charge\“), der sich diese als Vorsteuer wieder abziehen kann.

Beim Reverse Charge hat der leistende Unternehmer

  • die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und
  • einen Vermerk (zB „Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über\“ oder „transaction subject to the reverse-charge System\“) anzuführen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Problem falsch ausgestellter Rechnungen

Leider kommt es häufig vor, dass der Lieferant/Leistungserbringer die Rechnung falsch ausstellt. So wird bei vielen Versandhandelsunternehmen die Umsatzsteuer des Ursprungslands ausgewiesen, obwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Diese unrichtigerweise ausgewiesene Umsatzsteuer (zB deutsche Umsatzsteuer iHv 19%) ist in Österreich nicht abzugsfähig!!!. Ein Rückerstattungsverfahren scheitert daran, dass die Leistungen im Ursprungsland steuerbefreit oder gar nicht steuerbar sind. Hinzu kommt in der Praxis die Unwilligkeit der Lieferanten nachträglich Rechnungskorrekturen vorzunehmen. Als Ergebnis erhöht die ausgewiesene Umsatzsteuer beim Kunden die Kosten – oder anders ausgerückt: er bleibt darauf sitzen.

KPS Tipp

Unbedingt schon bei der Bestellung die UID-Nummer angeben und darauf hinweisen, dass das Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen wird. Bei nachfolgendem Erhalt der Rechnung ist zu überprüfen, ob die Rechnung im Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder in der EU bezogenen Leistung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Ein enthaltener Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung oder den Übergang der Steuerschuld macht klar, dass die steuerliche Beurteilung beim Leistenden und beim Leistungserbringer gleich erfolgt ist.

Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden!