Härtefall & Nothilfefonds – Anträge ab heute 27.03.2020 17:00 möglich

Anträge für Auszahlungen aus dem Härtefall-Fonds (Phase 1) können bereits ab heute 17:00 gestellt werden. Den Link zum Antragsformular finden Sie in unserem Beitrag.

Der nicht rückzahlbare erste Zuschuss (bis zu € 1.000,-) wird bereits nächste Woche ausgezahlt.

Wir haben die wichtigsten Infos in unserem Video für Sie zusammengefasst:


Härtefallfonds

Wer kann beantragen?

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für die Gruppe der Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung wird die Bundesregierung gesonderte Förderrichtlinien erlassen.

UPDATE: Für Land- und Fortswirtschaftliche Betriebe ist die Beantragung bereits möglich! Lesen Sie hier mehr!

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Uns sind aktuell folgende Förderbedingungen bekannt, welche der Antragsteller erfüllen muss: (Gilt auch für freie Dienstnehmer!)

  • Rechtmäßig selbstständige Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht!) und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen.
  • Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:
    • nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken ODER
    • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen
    • ODER einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich (zB Vermietung und Verpachtung).
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.
    • Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Wer kann nicht beantragen?

Unternehmer, die…

  • 2020 gegründet haben
  • nicht der Pflichtversicherung (Geringfügigkeitsgrenze) unterliegen
  • auch nicht über 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen. Maßgeblich hierfür ist der letzte vorliegende Steuerbescheid.
    • 2017: EUR 55.776
    • 2018: EUR 57.456
    • 2019: EUR 58.646
  • nicht von der Corona-Krise betroffen sind
  • andere Förderungen aus dem 15 Mrd. Euro Fond erhalten werden
    • Inanspruchnahme von Kurzarbeit, AWS-Garantie und ÖHT-Garantie ist aber gleichzeitig möglich
    • Inanspruchnahme des WKO-Zuschusses ist nicht gleichzeitig möglich – es ist jedoch eine Anrechnung möglich
  • andere Einkünfte jeglicher Art beziehen, sofern sie die Geringfügigkeit übersteigen
  • Pensionseinkünfte oder Arbeitslosengeld beziehen
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Wie und wo kann ich den Antrag stellen?

Ab heute 17:00 Uhr können die Anträge für die Phase 1 via Onlineformular auf der WKO Homepage hier gestellt werden. Dieses Formular ist auch für nicht WKO-Mitglieder gültig.

Folgende Daten benötigen Sie:

  • Zugangsdaten WKO Benutzerkonto (Hinweis: ist auch ohne möglich)
  • Persönliche Steuernummer
  • KUR oder GLN (Global Location Number)
    • Sollten Sie noch nicht im Unternehmensservice-Portal (USP) registriert sein, müssen Sie dies vorab durchführen, damit sie eine KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) haben. Hier können Sie sich registrieren. Nach der Anmeldung klicken Sie auf \“Mein USP\“ auf \“Unternehmensdaten anzeigen\“. Die GLN finden Sie ebenfalls im USP in Ihren Unternehmensdaten.
    • Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Phase 1) bis zu € 1.000,- pro Unternehmen – Auszahlung in der kommenden Woche (ab heute 27.03. 17:00 möglich).

Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,– p.a. einen Zuschuss von EUR 500,–
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,– p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,–
  • Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,–.

Phase 2) Folgend bis zu € 2.000,- pro Unternehmen pro Monat für maximal 3 Monate.

Richtet sich nach tatsächlichen Einkommenseinbußen – Hier sind noch keine konkreten Details bekannt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Nothilfefonds

Dies sind gem. Pressestunde vorerst als Kredit ausgezahlte Soforthilfen. Sie dienen demnach vorerst zur Sicherung der Liquidität und werden voraussichtlich im Jahr 2021 je nach individueller Auswirkung der behördlichen Maßnahmen im Betrieb in Zuschüssen gewandelt, sodass nicht der gesamte Betrag zurückgezahlt werden muss.

Dies wird wohl das spannenste aber auch komplexeste Instrument werden. Es wird aber jedenfalls Sinn machen, hier Gelder zu beantragen!

Unser Service

Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie die Voraussetzungen für den Härtefallfonds erfüllen und unterstützen Sie bei der Beantragung! Melden Sie sich jetzt bei uns!

Wir arbeiten bereits an einem informativen Factsheet für Sie, welches hier in Kürze zur Verfügung stehen wird. Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen am Laufenden! Sollten Sie noch nicht zu unserem Newsletter angemeldet sein – Melden Sie sich hier an und bleiben Sie up-to-date!

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Quelle: Treuhand Union Österreich & KPS