Gutscheine – Umsatzsteuerliche Behandlung seit 01. Jänner 2019

Überblick über die wichtigsten Änderungen bezüglich der Entstehung der Steuerschuld bei Gutscheinen

Im Jahr 2018 waren Gutscheinverkäufe erst mit der Einlösung der Gutscheine umsatzsteuerpflichtig. Zum Verkaufszeitpunkt fiel keine Umsatzsteuer an. Seit dem 01.Jänner 2019 gelten andere Bestimmungen.

Eigenschaft des Gutscheines entscheidend für die Umsatzsteuerfälligkeit

Nun hängt die Fälligkeit der Umsatzsteuer von der Eigenschaft des Gutscheines ab. Seit Jänner ist zu prüfen, ob es sich um einen „Einzweck-Gutschein“ oder um einen „Mehrzweck-Gutschein“ handelt.

Beispiele für Einzweck-Gutscheine

  • Gutschein für eine bestimmte Vorstellung eines Theaterstückes
  • Gutschein für eine Tennisstunde

Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine

  • Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro
  • Geschenke Bons, Geschenkmünzen, Geschenkgutscheine die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen
  • Shopping Gutscheine im Wert von 100 Euro

Rabattgutscheine gelten nicht als Gutscheine!

Diese führen zum Zeitpunkt des Kaufes der Ware oder bei Bezug der Dienstleistung lediglich zur Verringerung der Bemessungsgrundlage.

Einzelfälle im Rahmen von Verkauf, Einlösung und Rückgabe von Einzweck-Gutscheinen nach der neuen Regelung:

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