Gastronomie-/Heurigenbetriebe – befristet geänderter Steuersatz auf alkoholfreie Getränke

Neue Förderungen für die Gastronomie ab 1.7.2020

Im Rahmen der Pressekonferenz am 11.5.2020 wurden neue Förderungen für die Gastronomie präsentiert. Die angeführten Maßnahmen treten dabei mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten befristet bis 31.12.2020.

Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen:

Senkung der Steuer auf die Ausschank von nichtalkoholischen Getränken im Heurigenbetrieb auf 10% (befristet bis Ende 2020)

  • Der Umsatzsteuersatz für die Ausschank von nichtalkoholischen Getränken wird vorübergehend ab 1. Juli 2020 und befristet bis 31.12.2020 auf 10% (bisher 20%) gesenkt.
  • Eine Reduktion des Verkaufspreises ist nicht vorgesehen – von der Umsatzsteuersenkung soll direkt der Gastronomie- / Heurigenbetrieb profitieren.
  • Die Abfuhr einer Zusatzsteuer entfällt für die nichtalkoholischen Getränke ab 1. Juli 2020 und befristet bis 31.12.2020.

Für alle anderen ausgeschenkten Getränke bleibt der Steuersatz von 20% unverändert und die Zusatzsteuer in Höhe von 10% oder 7% ist an das Finanzamt abzuführen.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Umsatzsteuersätze in der Landwirtschaft.

Der Vorsteuerabzug für den Wareneinkauf von alkoholfreien Getränken kann, wenn ein Optionsantrag zur Regelbesteuerung gestellt wurde, weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden – im Handel ist keine Reduktion der Umsatzsteuer auf alkoholfreie Getränke vorgesehen.

Hinweis: Beachten Sie, dass eine vorübergehende Umstellung der Umsatzsteuersätze in Ihrer Registrierkasse notwendig ist!

Auf den Punkt gebracht

Das „Wirtshauspaket“ bringt im ersten Schritt steuerliche Änderungen, die sich positiv auf die Heurigen / Gastronomie auswirken werden. Die Neuerungen gelten ab 1. Juli 2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet.

Gerne stehen wir bei Fragen zu Ihrer Verfügung!

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