Entlastung für Familien: Familienbonus Plus ab 2019

Der neue Steuerabsetzbetrag für Familien orientiert sich künftig nicht mehr an der Bezugsdauer der Familienbeihilfe!

Der Familienbonus Plus stellt einen Steuerabsetzbetrag für Familien mit Kindern dar:

Die jährliche Steuerlast des unbeschränkt Steuerpflichtigen wird

  • um EUR 1.500,00 pro Kind
  • bei Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gekürzt.

Für Kinder, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • kann der Familienbonus Plus weiterhin für die Dauer des Familienbeihilfebezugs in Höhe von maximal EUR 500,00 jährlich geltend gemacht werden.
  • Im Gegenzug erfolgt die Streichung des Kinderfreibetrages und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus:

Um in den Genuss des Familienbonus Plus zu kommen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Bezug von Familienbeihilfe, ohne zeitliche Mindestdauer (Die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe von mehr als 6 Monaten entfällt beim Familienbonus Plus).
  • Kind muss in Österreich leben und darf sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhalten
  • Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich des Antragsstellers.

Höhe und Abrechnung des Familienbonus Plus:

Der Gesamtbetrag des Familienbonus basiert auf einer monatsweisen Betrachtung:

  • EUR 125,00 pro Monat (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  • EUR 41,68 pro Monat (ab dem Monat nach dem vollendeten 18. Lebensjahr)

Der Familienbonus

  • wird direkt von der errechneten Steuer bis maximal zum Betrag der tarifmäßigen Steuer abgezogen.
  • kann nicht zu einer Einkommensteuer unter null (Negativsteuer) führen.

Anspruchsberechtigte des Familienbonus Plus: Unterhaltsabsetzbetrag

Der Familienbonus Plus kann grundsätzlich von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung des zukünftigen Steuerabsetzbetrags hängt jedoch davon ab, ob ein Elternteil vom Unterhaltsabsetzbetrag Gebrauch macht:

  • Steht keinem der beiden Elternteile der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann sind der Familienbeihilfebezieher und der (Ehe-)Partner antragsberechtigt. Dies betrifft im wesentlichen Kinder, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Steht jedoch einem Elternteil der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann sind der Familienbeihilfeberechtigte und der Unterhaltsverpflichtende antragsberechtigt. Damit der Unterhaltsleistende Elternteil tatsächlich den Familienbonus Plus in Abzug bringen kann, muss der gesetzliche Unterhalt zur Gänze geleistet werden.
  • Wird die Familienbeihilfe direkt an das volljähre Kind ausbezahlt, dann steht der Bonus trotzdem dem Familienbeihilfeberechtigten zu.

Wahlrechte zur Aufteilung des Familienbonus Plus:

  • Ein Antragsberechtigter setzt den Familienbonus zur Gänze an
  • Beide Antragsberechtigten setzen den Familienbonus je zur Hälfte an

Die Zuteilung des Familienbonus kann für jedes Kind eigenständig erfolgen. Ein unterjähriger Wechsel der Aufteilung ist bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht möglich.

Wie kann der Familienbonus Plus beantragt werden?

Der Familienbonus Plus steht nur auf Antrag zu. Die Beantragung kann entweder

  • direkt beim Arbeitgeber
  • oder durch Antrag in der Steuererklärung

erfolgen.

Familienbonus Plus beim Arbeitgeber

Der Familienbonus kann direkt vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die Auszahlung des Bonus erfolgt monatlich durch Minderung der Lohnsteuer. Erfordernisse für die Antragsstellung sind:

  • Ausfüllen des Formulars E 30 und
  • Erbringen eines Nachweises über den Bezug von Familienbeihilfe

Steht dem Antragssteller ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann sind zusätzlich noch folgende Nachweise zu erbringen:

  • Nachweis über tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts
    • Vorlage mittels Kontoauszug und
    • Gerichtsbeschluss

Wird für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahr weiterhin Familienbeihilfe bezogen, dann ist eine neue Erklärung (E 30 Formular) samt aller Nachweise beim Arbeitgeber abzugeben.

Kindermehrbetrag bei Alleinerziehenden oder Alleinverdienern

Alleinerziehende oder alleinverdienende Steuerpflichtige die nicht oder nur teilweise vom Familienbonus Plus Gebrauch machen können, steht jährlich zusätzlich der sogenannte Kindermehrbetrag in Höhe von EUR 250,00 pro Kind zu.

Voraussetzungen sind der Anspruch auf:

  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und
  • der Bezug von Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr

Die Höhe des absetzbaren Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen Steuer und dem maximalen Kindermehrbetrag in Höhe von EUR 250,00.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Antragstellung des Familienbonus Plus zur Verfügung!

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