Laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt es für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zum Allein-Gesellschafter und somit für die persönliche Steuerpflicht auf den wahrnehmbaren Außenauftritt an.
Einkünfte und Umsätze können nicht ohne weiteres und ohne exakte Feststellungen seitens der Finanz dem Gesellschafter anstatt seiner Gesellschaft zugerechnet werden. Eine entsprechend vorausschauende Vertragsgestaltung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowie eine exakte innerbetriebliche Organisation verhindert diesbezügliche Diskussionen mit der Finanz und beugt langwierigen Rechtsmitteln vor.
Bei steuerlichen Rechtsformgestaltungen ist immer darauf zu achten, dass die in Verträgen vorgesehenen Organisationsstrukturen auch im täglichen Ablauf gelebt und vollzogen werden.
Da dies im vorliegenden VwGH-Sachverhalt beachtet wurde, war eine steuerliche Zurechnung der Einkünfte und Umsätze zum Gesellschafter, die eine hohe Steuerbelastung in Österreich zur Folge gehabt hätte, nicht möglich. Eine vorausschauende und umfassende Beratung ist bei einer unternehmerischen Umstrukturierung daher unumgänglich und sollte frühzeitig eingeplant werden.
VwGH gegen Bundesfinanzgericht
In einem VwGH-Verfahren veräußerte ein Unternehmensberater seinen Kundenstock an eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, deren Anteile er gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern hielt. Das Finanzamt rechnete ihm aber ungeachtet dieser Veräußerung weiterhin die Umsätze und Einkünfte aus der Betreuung der (ausschließlich) österreichischen Kunden zu, wodurch eine entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbelastung beim Gesellschafter entstand. Laut Finanz habe sich trotz der zwischen den Kunden und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge an der persönlichen Leistungserbringung durch den Unternehmensberater nichts geändert. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, im vorliegenden Fall sei unverändert der Steuerpflichtige nach außen aufgetreten und habe die Marktchancen genutzt, Leistungen erbracht und das Unternehmerrisiko getragen.
Der VwGH ließ diese Aussagen weder für den Bereich der Umsatzsteuer noch für den der Ertragsteuer gelten, sondern stellte fest, dass es auf die nach außen wahrnehmbare Abgrenzung zwischen natürlicher Person (Gesellschafter) und juristischer Person (hier eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH) ankommt.
In der Umsatzsteuer gilt als Leistender, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt bzw im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Im gegenständlichen Fall wiesen die Werkverträge die GmbH als Leistungserbringerin aus und es wurde eine Bankverbindung der GmbH angeführt, auf welche das Entgelt zu überweisen war. Dass die GmbH gegenüber den ehemaligen Kunden des Unternehmensberaters nach außen als Unternehmerin auftrat, war auch insofern evident, als die schweizerische GmbH den österreichischen Kunden Honorare ohne Mehrwertsteuer (Reverse Charge) in Rechnung gestellt hatte. Konkrete Feststellungen, dass es sich bei den Werkverträgen der GmbH um Scheingeschäfte handle, traf das BFG nicht. Solche Feststellungen wären aber für die Annahme, der Gesellschafter (Unternehmensberater) habe statt der GmbH die in Rede stehenden Leistungen im eigenen Namen erbracht bzw. sei im Außenverhältnis zu deren Erbringung verpflichtet gewesen, erforderlich gewesen.
Auch ertragsteuerlich rechnete das BFG die aus den gegenständlichen Leistungen resultierenden Honorare bzw. Einkünfte unmittelbar dem Gesellschafter zu, da der Gesellschafter die Kunden auch nach der Veräußerung des Kundenstock an die GmbH weiterbetreut hatte. Allerdings war laut dem VwGH eine solche Zurechnung hier nicht gerechtfertigt, weil diese Betreuung im Namen der GmbH erfolgt ist.
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